Informationen über die Verfügbarkeit der von öffentlichen Stellen bereitgestellten Instrumentarien zur frühzeitigen Identifizierung von Krisen werden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz unter seiner Internetadresse www.bmjv.bund.de bereitgestellt.


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Die für die Mitgliedsstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 1 und 2 der Richtlinie bestehende Verpflichtung, Unternehmen den Zugang zu einem oder mehreren klaren und transparenten Frühwarnsystemen sicherzustellen, wird mit § 101 umgesetzt.

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Dabei erfüllt ein Frühwarnsystem die Anforderungen der Richtlinie, wenn es Umstände erkennen lässt, die zu einer wahrscheinlichen Insolvenz führen können, und dem Unternehmen sodann gegebenenfalls die Notwendigkeit eines unverzüglichen Handelns signalisiert. Der Begriff der „wahrscheinlichen Insolvenz“ ist derjenige aus Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 4 der Richtlinie, sodass die Frühwarnsysteme bereits auf die Vorphase des Restrukturierungszeitraums abzielen und ein frühestmögliches Ergreifen von Maßnahmen zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten ermöglichen müssen. Die Mitgliedsstaaten sind ferner gemäß Artikel 3 Absatz 3 und 4 der Richtlinie verpflichtet sicherzustellen, dass Informationen über die vorhandenen Frühwarnsysteme online zur Verfügung stehen und aktuell, nutzerfreundlich sowie leicht zugänglich sind etwa durch eine eigens eingerichtete Website oder Webpage des Mitgliedstaates (Regierungsentwurf StaRUG, S. 185).

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Mit § 101 werden keine Vorgaben für die Inhalte der Frühwarnsysteme gemacht. Die Regelegung dient lediglich der Absicherung der dauerhaften Bereitstellung der Online-Informationsplattform im Einflussbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Zur Vermeidung von Doppelungen kann nach der Gesetzesbegründung auf das Existenzgründungsportal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie auf die von diesem Ministerium geführte Förderdatenbank verwiesen werden (Regierungsentwurf StaRUG, S. 187).

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Im Existenzgründerportal (www.existenzgruender.de) sind in der Mediathek unter dem Menüpunkt „Gründen – kurz und knapp: Unternehmenskrisen erkennen und vermeiden“ Praxishilfen bereitgestellt. Signale für eine Strategie-, Erfolgskrise und Liquiditätskrise sowie Hinweise zu Auswegen sind zudem in den Checklisten und Übersichten im Download-Bereich unter dem Menüpunkt „Mediathek Checklisten und Übersichten“ abrufbar.

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Darüber hinaus gibt es bereits Hinweispflichten, die den Anforderungen der Richtlinie an Frühwarnsysteme entsprechen. Zu nennen ist hier die Vorwegberichterstattung der Abschlussprüfer im Prüfungsbericht zu der Beurteilung der Lage des Unternehmens und über Tatsachen, die den Bestand des geprüften Unternehmens gefährden oder die Entwicklung des Unternehmens beeinflussen können (§ 321 HGB Abs. 1 Satz 2 und 3 HGB). Auch die Angabe im Bestätigungsvermerk zu Risiken, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden können (§ 322 Absatz 2 Satz 3 HGB) fällt hierunter. Auch für Steuerberater besteht aufgrund der BGH-Entscheidung vom 26. Januar 2017 (BGH, NZG 2017, S. 468) die Verpflichtung, den Mandanten auf einen möglichen Insolvenzgrund bei Erstellung eines Jahresabschlusses für den Mandanten hinzuweisen. Mit § 102 wurden diese Pflichten gesetzlich klargestellt.

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