(1) Auf Antrag eines Schuldners, der einer Unternehmensgruppe im Sinne des § 3e der Insolvenzordnung angehört (gruppenangehöriger Schuldner), erklärt sich das angerufene Restrukturierungsgericht für Restrukturierungssachen anderer gruppenangehöriger Schuldner (Gruppen-Folgeverfahren) für zuständig, wenn dieser Schuldner einen zulässigen Antrag in der Restrukturierungssache gestellt hat und er nicht offensichtlich von untergeordneter Bedeutung für die gesamte Unternehmensgruppe ist.
(2) § 3a Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2, die §§ 3b, 3c Absatz 1, § 3d Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und § 13a der Insolvenzordnung gelten entsprechend.
(3) Auf Antrag des Schuldners erklärt sich unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 das für Gruppen- Folgeverfahren in Restrukturierungssachen zuständige Gericht als Insolvenzgericht auch für Gruppen- Folgeverfahren in Insolvenzsachen nach § 3a Absatz 1 der Insolvenzordnung für zuständig.
Übersicht
§ 37 schafft durch die Begründung eines einheitlichen Gerichtsstands die Möglichkeit, sämtliche Restrukturierungen in einer Unternehmensgruppe iSv § 3e InsO bei einem Restrukturierungsgericht zu konzentrieren (Begr. RegE SanInsFoG, BT-Drs. 19/24181, S. 142). Hierdurch soll die Restrukturierung von Unternehmensgruppen vereinfacht werden (Begr. RegE SanInsFoG, BT-Drs. 19/24181, S. 142). Dabei erfordert eine zweckmäßige Restrukturierung von Unternehmensgruppen eine Abstimmung der Sanierungskonzepte der einzelnen gruppenangehörigen Unternehmen, die dadurch erleichtert wird, wenn dasselbe Gericht die Restrukturierungssachen aller gruppenangehörigen Unternehmen betreut (Begr. RegE SanInsFoG, BT-Drs. 19/24181, S. 142). Daher wird nach dem Vorbild der insolvenzverfahrensrechtlichen Regelungen zum Gruppen-Gerichtsstand (§§ 3a ff. InsO) die schuldnerdispositive Möglichkeit geschaffen, sämtliche Restrukturierungen in einer Unternehmensgruppe in die Zuständigkeit eines Gerichts zu überführen (Begr. RegE SanInsFoG, BT-Drs. 19/24181, S. 142).
Wie auch im Rahmen des insolvenzverfahrensrechtlichen Vorbildbestimmung gilt grundsätzlich das Prioritätsprinzip: Jedes für ein gruppenangehöriges Unternehmen zuständige Restrukturierungsgericht kann sich auf Antrag eines gruppenangehörigen Unternehmens auch für die Restrukturierungssachen anderer gruppenangehöriger Unternehmen für zuständig erklären, sofern das antragstellende Unternehmen in der Gruppe nicht lediglich von untergeordneter Bedeutung ist (Begr. RegE SanInsFoG, BT-Drs. 19/24181, S. 142).
Die Begründung des Gruppen-Gerichtsstandes gemäß § 37 Abs. 1 setzt voraus, dass das antragstellende Unternehmen in seiner Restrukturierungssache bereits einen zulässigen Antrag zur Inanspruchnahme eines Instruments des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens gemäß § 29 Abs. 2 gestellt hat, da die gerichtliche Prüfung der eigenen Zuständigkeit nach der Konzeption des präventiven Rahmens erst dann erforderlich wird (Begr. RegE SanInsFoG, BT-Drs. 19/24181, S. 142). Die Bewirkung der Rechtshängigkeit der Sache durch eine Anzeige gemäß § 31 Abs. 1 genügt nicht (Begr. RegE SanInsFoG, BT-Drs. 19/24181, S. 142). Die Begründung des Gruppen-Gerichtsstands ist zweckmäßigerweise erst möglich, wenn das Gericht seine Zuständigkeit geprüft hat (Begr. RegE SanInsFoG, BT-Drs. 19/24181, S. 142).
Ein Antrag auf Begründung des Gruppen-Gerichtsstandes kann nur vom Schuldner gestellt werden; weder der Restrukturierungsbeauftragte noch die Gläubiger sind dazu befugt (Morgen/Blankenburg, § 37 Rn. 4).
Aufgrund der Verweisungsregelung in § 37 Abs. 2 sind auf den Antrag zur Begründung des Gruppen-Gerichtsstands die in § 13a InsO festgelegten Anforderungen anzuwenden (Begr. RegE SanInsFoG, BT-Drs. 19/24181, S. 142). Danach sind die in § 13a Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO geforderten Angaben zu machen; dem Antrag sind zudem die in § 13a Abs. 2 InsO aufgeführten Unterlagen beizufügen. Dies ermöglicht dem Gericht die Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung des Gruppen-Gerichtsstands, insbesondere der Frage, ob die Konzentration gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 2 InsO im gemeinsamen Interesse liegt (Uhlenbruck-StaRUG/Zipperer, § 37 Rn. 5).
§ 13a Abs. 1 Nr. 1 InsO erfasst nicht den Schuldner selbst, sondern alle anderen der Unternehmensgruppe angehörenden Unternehmen, die nicht lediglich von untergeordneter Bedeutung für die Unternehmensgruppe sind. Insoweit hat der antragstellende Schuldner deren Namen, Sitz, Unternehmensgegenstand sowie Bilanzsumme, Umsatzerlöse und die durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmer des letzten Geschäftsjahres anzugeben.
Gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 2 InsO bedarf es näherer Ausführungen, aus welchen Gründen eine Verfahrenskonzentration am angerufenen Gericht im gemeinsamen Interesse der Gläubiger liegt. Obwohl sich das Restrukturierungsverfahren nicht ausschließlich am Gläubigerinteresse orientiert, kommt diesem Merkmal durch den Verweis in § 37 Abs. 2 auf § 3a Abs. 2 InsO eine eigenständige Bedeutung zu (HmbKommRestR/Denkhaus/von Kaltenborn-Stachauch, § 37 Rn. 19). Deshalb muss der Antrag auf Begründung des Gruppen-Gerichtsstands Angaben enthalten, warum eine Verfahrenskonzentration am angerufenen Gericht im gemeinsamen Interesse der Gläubiger liegt (BeckOK-StaRUG/Kramer, § 37 Rn. 17 f.).
Nach § 13a Abs. 1 Nr. 3 InsO hat der Schuldner im Antrag anzugeben, ob eine Fortführung oder Sanierung der Unternehmensgruppe oder eines Teils davon angestrebt wird. Das Restrukturierungsverfahren zielt auf eine Sanierung ab, sodass diese Angaben entbehrlich sein dürften (HmbKommRestR/Denkhaus/von Kaltenborn-Stachauch, § 37 Rn. 20; Morgen/Blankenburg, § 37 Rn. 10).
Zudem ist gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 InsO im Antrag anzugeben, bei welchen gruppenangehörigen Unternehmen es sich um Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, gemischte Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Unternehmen und Finanzunternehmen (§ 1 Abs. 1b KWG), Finanzholding-Gesellschaften, Kapitalverwaltungsgesellschaften (§ 17 Abs. 1 KAGB), Zahlungsdienstleister (§ 1 ZAG) oder Versicherungsunternehmen (§ 7 Nr. 33 VAG) handelt. Da die §§ 29 ff. auf Unternehmen der Finanzbranche im Sinne des § 1 Abs. 19 KWG nicht anzuwenden sind, sind diese Angaben auch im Restrukturierungsverfahren relevant.
Der Schuldner hat nach § 13 Abs. 1 Nr. 5 InsO in dem Antrag die gruppenangehörigen Schuldner, über deren Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder ein Verfahren eröffnet wurde, einschließlich des zuständigen Insolvenzgerichts und des Aktenzeichens. Diese Angaben sind auch für das Restrukturierungsverfahren erheblich. Überdies ist mitzuteilen, ob weitere Restrukturierungsverfahren rechtshängig sind, damit das Gericht erkennen kann, ob es Abstimmungsbedarf mit anderen Restrukturierungsgerichten gibt (Morgen/Blankenburg, § 37 Rn. 11).
Gemäß § 13a Abs. 2 InsO ist dem Antrag zusätzlich der letzte konsolidierte Konzernabschluss der Unternehmensgruppe beizufügen, in dem die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der gruppenangehörigen Unternehmen so dargestellt wird, als handele es sich um ein Unternehmen. Nach § 297 Abs. 1 HGB besteht der Konzernabschluss aus der Konzernbilanz, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, dem Konzernanhang, der Kapitalflussrechnung und dem Eigenkapitalspiegel. Liegt ein solcher Abschluss nicht vor, sind die letzten Jahresabschlüsse der gruppenangehörigen Unternehmen beizufügen, die nicht lediglich von untergeordneter Bedeutung für die Unternehmensgruppe sind. Die Jahresabschlüsse der übrigen gruppenangehörigen Unternehmen sollen beigefügt werden.
Die Unvollständigkeit oder das Fehlen von Angaben und Unterlagen macht den Antrag nicht unzulässig (Begr. RegE, BT-Drucks. 18/407, S. 29). Allerdings können bei unvollständigen Angaben Zweifel daran bestehen, ob die Begründung des Gruppen-Gerichtsstands im gemeinsamen Interesse der Gläubiger liegt. Solche Zweifel können das Gericht veranlassen, den Antrag nach § 37 Abs. 2 iVm § 3a Abs. 2 InsO abzuweisen (Begr. RegE, BT-Drucks. 18/407, S. 29 zu § 13a InsO).
Nach § 37 Abs. 1 muss der antragstellende Schuldner einer Unternehmensgruppe im Sinne des § 3e InsO angehören und darf nicht offensichtlich von untergeordneter Bedeutung für die gesamte Unternehmensgruppe sein.
Eine Legaldefinition der Unternehmensgruppe nimmt § 3e InsO vor. Danach besteht eine Unternehmensgruppe aus rechtlich selbstständigen Unternehmen, die den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen im Inland haben. Zudem ist eine unmittelbare oder mittelbare Verbindung der einzelnen Unternehmen entweder durch die Möglichkeit der Ausübung eines beherrschenden Einflusses (§ 3e Abs. 1 Nr. 1 InsO) oder eine Zusammenfassung unter einer einheitlichen Leitung (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 InsO) erforderlich.
Der Begriff des herrschenden Einflusses knüpft an die Regelung in § 290 Abs. 1 HGB an, wonach ein Mutterunternehmen die Möglichkeit hat, auf ein anderes Unternehmen beherrschenden Einfluss auszuüben. Zur Unternehmensgruppe gehören damit sowohl das Mutterunternehmen, das über diese Beherrschungsmöglichkeit verfügt, als auch sämtliche Unternehmen, gegenüber denen diese Beherrschungsmöglichkeiten unmittelbar oder mittelbar bestehen (Tochterunternehmen) (BT-Drs. 18/407, S. 28, 29 zu § 3e InsO). Unerheblich ist, ob die Muttergesellschaft den beherrschenden Einfluss tatsächlich ausübt; bereits die bloße Möglichkeit hierzu genügt. Damit ist die potenzielle Ausübbarkeit des beherrschenden Einflusses ausreichend für die Annahme einer Unternehmensgruppe (MüKo-InsO/Bruns, § 3e Rn. 8).
Die Voraussetzungen für die Möglichkeit der Ausübung eines beherrschenden Einflusses werden durch die unwiderlegbare Vermutung des § 290 Abs. 2 HGB bestimmt (BT-Drs. 18/407, S. 29). Danach liegt ein beherrschender Einfluss eines Mutterunternehmens stets vor, wenn
Alternativ liegt eine Unternehmensgruppe auch dann vor, wenn mehrere Unternehmen durch eine Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung unmittelbar oder mittelbar miteinander verbunden sind. Damit werden auch Gleichordnungskonzerne in den Anwendungsbereich des Konzerninsolvenzrechts einbezogen (BT-Drs. 18/407, S. 28 zu § 3e InsO; Braun-StaRUG/Baumert, § 37 Rn. 29). Deshalb stellen auch zwei Schwestergesellschaften, selbst mit unterschiedlichem Unternehmensgegenstand, eine Unternehmensgruppe dar (HmbKommRestR/Denkhaus/von Kaltenborn-Stachauch, § 37 Rn. 35). Eine einheitliche Leitung ist schon dann gegeben, wenn wesentliche Funktionsbereiche zusammengefasst sind (MüKo-InsO/Bruns, § 3e Rn. 9).
Mit § 3e Abs. 2 InsO wird der Gruppenbegriff erweitert. Danach besteht auch für kapitalistische Personengesellschaften (zB GmbH & Co KG, UG & Co. KG und Ltd. & Co. KG) die Möglichkeit, einen Gruppengerichtsstand für die Gesellschaft und ihre persönlich haftenden Gesellschafter nach § 3a InsO zu begründen.
Für die Begründung des Gruppen-Gerichtsstands darf der antragstellende Schuldner nicht offensichtlich von untergeordneter Bedeutung für die gesamte Unternehmensgruppe sein, wobei nach § 37 Abs. 2 iVm § 3a Abs. 1 S. 2 InsO vermutet wird, dass eine untergeordnete Bedeutung in den dort genannten Fällen idR nicht anzunehmen ist.
Mithin stellt § 3a Abs. 1 S. 2 InsO eine negative widerlegliche Vermutung auf (HmbKommInsR/Pannen, § 3a Rn. 18), die sich im Wesentlichen auf drei Kriterien stützt:
Zentrales Kriterium ist die Anzahl der vom Schuldner im Jahresdurchschnitt beschäftigten Arbeitnehmer (§ 3a Abs. 1 S. 2 HS 1 InsO). Danach muss die Zahl der beim Schuldner beschäftigten Arbeitnehmer mehr als 15% der in der Unternehmensgruppe im Jahresdurchschnitt beschäftigten Arbeitnehmer betragen. Dieser gesetzlich festgelegte Schwellenwert von 15% ist zwingen zu überschreiten.
Daneben ist zusätzlich eines der beiden Größenkriterien des § 3a Abs. 1 S. 1 HS 2 heranzuziehen:
Gemäß § 3a Abs. 1 S. 2 InsO genügt es, wenn nur einer von beiden Schwellenwerte überschritten wird.
Nach § 37 Abs. 2 iVm § 3a Abs. 2 InsO kann das Gericht den Antrag zur Begründung eines Gruppen-Gerichtsstandes ablehnen, wenn Zweifel daran bestehen, dass eine Verfahrenskonzentration am angerufenen Restrukturierungsgericht im gemeinsamen Interesse der Gläubiger liegt. Für die Begründung eines Gruppen-Gerichtsstandes ist somit nicht allein auf die Interessen des Schuldners abzustellen, sondern auch auf die Interessen der Gläubiger aller gruppenangehörigen Schuldner (BT-Drs. 18/407, S. 27 zu 3a InsO).
Das gemeinsame Interesse der Gläubiger ist ihre bestmögliche Befriedigung. Nach der Gesetzesbegründung zu § 3a InsO besteht ein gemeinsames Interesse der Gläubiger, wenn sich durch eine koordinierte Abwicklung Synergieeffekte erzielen lassen, die einigen Insolvenzmassen zugutekommen, ohne dabei die übrigen Massen zu benachteiligen (BT-Drs. 18/407, S. 27 zu § 3a InsO). Für seine Entscheidung stützt sich das Gericht auf die Angaben, die der antragstellende Schuldner nach § 13a Abs. 1 Nr. 2 InsO zu machen hat. Dabei muss das Gericht jedoch nicht positiv feststellen, welche konkreten Vorteile aus der Verfahrenskonzentration resultieren werden (BT-Drs. 18/407, S. 27 zu § 3a InsO). Es genügt, wenn keine Zweifel bestehen, dass eine Verfahrenskonzentration am angerufenen Gericht im gemeinsamen Interesse der Gläubiger liegt.
Die Gesetzesbegründung zum StaRUG enthält weder einen Hinweis noch einen Beispielsfall dazu, inwiefern die für das Insolvenzverfahren entwickelten Grundsätze zum gemeinsamen Gläubigerinteresse auf das Restrukturierungsverfahren zu übertragen sind (Braun-StaRUG/Baumert, § 37 Rn. 11). Allerdings ist auch im Restrukturierungsverfahren das Interesse der Gläubigergesamtheit auf den Erhalt der Vermögensmasse des Schuldners gerichtet (HmbKommRestR/Denkhaus/von Kaltenborn-Stachauch, § 37 Rn. 52; a.A. Morgen/Blankenburg, § 37 Rn. 31, wonach das Restrukturierungsverfahren - anders als das Insolvenzverfahren - nicht auf die Verwertung des gesamten Vermögens des Schuldners gerichtet ist und es somit nicht zu einer Verschlechterung der Masse kommen kann). Demzufolge ist von einer Gefährdung der Interessen der Gläubigergesamtheit iSd § 37 Abs. 2 iVm § 3a Abs. 2 InsO auszugehen, wenn die Verfahrenskonzentration die Masse eines gruppenangehörigen Schuldners benachteiligt (HmbKommRestR/Denkhaus/von Kaltenborn-Stachauch, § 37 Rn. 52).
Liegt mehr als ein Antrag auf Begründung des Gruppengerichtsstands vor, gilt - wie auch im Rahmen der insolvenzverfahrensrechtlichen Vorbildbestimmung - aus Praktikabilitätsgründen grundsätzlich das Prioritätsprinzip (Begr. RegE SanInsFoG, BT-Drs. 19/24181, S. 142). Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit des Gruppen-Gerichtsstands ist daher allein der zuerst von einem gruppenangehörigen Schuldner gestellte Antrag (BT-Drs. 18/407, S. 27 zu § 3a InsO). Bei mehreren gleichzeitig gestellten Anträgen oder wenn nicht feststellbar ist, welcher Antrag zuerst gestellt wurde, ist nach § 3a Abs. 1 S 3 HS 1 InsO der Antrag desjenigen gruppenangehörigen Schuldners maßgeblich, bei dem im vergangenen Geschäftsjahr die meisten Arbeitnehmer beschäftigt waren. Nach § 3a Abs. 1 S 3 HS 2 InsO sind dann die übrigen Anträge unzulässig.
Sind die Voraussetzungen für einen Gruppen-Gerichtsstand gegeben, erklärt sich das angerufene Restrukturierungsgericht durch nicht anfechtbaren Beschluss für Restrukturierungssachen anderer gruppenangehöriger Schuldner für zuständig und begründet damit den Gruppen-Gerichtsstand.
Sind die Voraussetzungen für die Begründung eines Gruppen-Gerichtsstands nicht gegeben (zB kein zulässiger Schuldnerantrag, zeitlich späterer Antrag, gleichzeitiger Antrag mit geringerer Arbeitnehmeranzahl), verwirft das Gericht den Antrag als unzulässig. Gegen diese Entscheidungen ist kein Rechtsmittel gegeben, weil insoweit eine sofortige Beschwerde im Gesetz nicht vorgesehen ist (§ 40 Abs. 1 S. 1).
Die Abweisung des Antrags als unzulässig entfaltet keine Rechtskraftwirkung, sodass sowohl der abgewiesene Schuldner (mit neuer Begründung) als auch ein anderer gruppenangehöriger Schuldner einen neunen Antrag stellen können (HmbKommInsR/Pannen, § 3a Rn. 46). Im Gegensatz dazu ist bei Zurückweisung des Antrags gemäß § 3a Abs. 2 InsO ein neuer Antrag nur zulässig, wenn eine konkrete Veränderung der Interessenlage dargelegt wird (Uhlenbruck/Pape, § 3a Rn. 20).
Bei dem Gruppen-Gerichtsstand in Insolvenzverfahren handelt es sich um einen Wahlgerichtsstand (Uhlenbruck/Pape, § 3a Rn. 9). Dies ergibt sich aus § 3c Abs. 2 InsO, wonach der Gruppen-Gerichtsstand gleichberechtigt neben die nach § 3 Abs. 1 InsO bestehenden Gerichtsstände tritt und keine Sperrwirkung entfaltet (BT-Drs. 18/407, S. 27 f. zu § 3c InsO).
§ 37 Abs. 2 verweist jedoch nur auf § 3c Abs. 1 InsO und gerade nicht auf § 3c Abs. 2 InsO. Auch die Gesetzesbegründung zum StaRUG enthält keinen Hinweis, ob es sich bei dem gemäß § 37 Abs. 1 begründeten Gruppen-Gerichtsstand um einen Wahlgerichtsstand oder einen ausschließlichen Gerichtsstand handelt.
Die besseren Argumente sprechen für einen Wahlgerichtsstand im Rahmen des § 37 Abs. 1.Denn § 3c Abs. 2 InsO enthält wiederum einen Verweis auf § 3 Abs. 1 InsO und somit auf das zuständige Insolvenzgericht. Ein solcher Verweis wäre aber im Restrukturierungsverfahren sinnlos (BeckOK-StaRUG/Kramer, § 37 Rn. 42; HmbKommRestR/Denkhaus/von Kaltenborn-Stachauch, § 37 Rn. 61). Darüber hinaus stellt das weitestgehend fremdbestimmte Insolvenzverfahren dem Schuldner die Verfahrenskonzentration zur Disposition; diese Wahlmöglichkeit muss erst recht für das Restrukturierungsverfahren gelten, welches von dem Grundsatz geprägt ist, dass die Verfahrensherrschaft beim Schuldner liegt HmbKommRestR/Denkhaus/von Kaltenborn-Stachauch, § 37 Rn. 61).
Nach § 37 Abs. 2 iVm § 3b InsO bleibt der einmal begründete Gruppen-Gerichtsstand auch dann erhalten, wenn die Restrukturierungssache, mit der die Begründung des Gruppen-Gerichtsstandes erfolgte, aufgehoben wurde, solange noch ein Verfahren eines gruppenangehörigen Schuldners am Gericht des Gruppen-Gerichtsstandes anhängig ist (Begr. RefE SanInsFoG BT-Drs. 19/24181, S. 142 sowie BT-Drs. 18/407, S. 27 zu § 3b InsO).
Die Vorschrift bezweckt die Perpetuierung des Gruppen-Gerichtsstandes über den von § 38 S. 1 iVm § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO vorgesehenen Rahmen hinaus, indem es auch einen Gruppen-Gerichtsstand für noch nicht anhängige Gruppen-Folgeverfahren aufrechterhält, sofern mindestens ein Verfahren über das Vermögen eines gruppenangehörigen Schuldners anhängig ist (BT-Drs. 18/407, S. 27 zu § 3b InsO; MüKo-InsO/Bruns § 3b Rn. 2).
Hingegen greift § 37 Abs. 2 iVm § 3b InsO nicht, wenn das Verfahren zu einem Zeitpunkt beendet worden ist, in dem an diesem Gerichtsstand kein weiteres Gruppen-Folgeverfahren anhängig ist (Braun-StaRUG/Baumert, § 37 Rn. 16).
Durch die Verweisung auf § 3c Abs. 1 InsO wird sichergestellt, dass für alle Gruppen-Folgeverfahren die Abteilung zuständig ist, die für die Restrukturierungssache zuständig ist, aus der heraus der Gruppen-Gerichtsstand begründet wurde (Änderung von „der Richter zuständig“ auf „die Abteilung zuständig“ durch Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss), BT-Drs. 19/25303, S. 97). Damit wird eine Zuständigkeitskonzentration auch innerhalb des Restrukturierungsgerichts bezweckt, um das mit der Begründung des Gruppen-Gerichtsstands verfolgte Ziel einer zügigen und effektiven Bearbeitung von Verfahren zu erreichen (BT-Drs. 18/407, S. 28 zu § 3c InsO).
Die Regelung verdrängt etwaige § 3c Abs. 1 InsO entgegenstehende Anordnungen im Geschäftsverteilungsplan des Gerichts (HmbKOmmInsR/Pannen, § 3c Rn. 10; Morgen/Blankenburg, § 37 Rn. 41). Hierdurch sollen Reibungsverluste auf der Ebene des Restrukturierungsgerichts des Gruppen-Gerichtsstands vermieden werden, die entstehen, wenn aufgrund der Geschäftsverteilung nicht dieselbe Abteilung für alle gruppenangehörigen Schuldner betreffenden Verfahren zuständig ist (BT-Drs. 18/407, S. 28 zu § 3c InsO).
Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit der Verweisung eines Restrukturierungsverfahrens an das Gericht des Gruppen-Gerichtsstands, falls das Restrukturierungsverfahren eines gruppenangehörigen Schuldners bei einem anderen Gericht angezeigt wurden (BT-Drs. 18/407, S. 28 zu § 3d InsO).
Nach der Verweisungsregelung des § 3d Abs. 1 S. 1 InsO kann das angerufene Gericht ein anhängiges Verfahren an das Gericht des Gruppen-Gerichtsstands verweisen (BT-Drs. 18/407, S. 28 zu § 3d InsO). Die Entscheidung über die Verweisung liegt im freien Ermessen des Gerichts (BeckOK-StaRUG/Kramer, § 37 Rn. 62; Braun-StaRUG/Baumert, § 37 Rn. 18; HmbKommRestR/Denkhaus/von Kaltenborn-Stachauch, § 37 Rn. 63; a.A. Morgen/Blankenburg, § 37 Rn. 38, wonach die Begründung des Gruppen-Gerichtsstands zu einer ausschließlichen Zuständigkeit führt, die die allgemeinen Gerichtsstände ausschließt, sodass für eine Ermessensentscheidung kein Raum ist; mithin eine gebundene Entscheidung vorliegt). Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung sind jedoch die Interessen der Gläubiger des Schuldners zu berücksichtigen, wobei dem bereits erreichten Verfahrensstand besondere Beachtung zukommt (BT-Drs. 18/407, S. 28 zu § 3d InsO).
Die Gesetzesbegründung zu § 3d InsO benennt als Beispiel, den Fall, dass gruppenangehörige Schuldner in Unkenntnis der Begründung eines Gruppen-Gerichtsstands nach § 3a InsO Anträge auf Eröffnung von Gruppen-Folgeverfahren bei anderen Gerichten als bei dem nach § 3a Abs. 1 S. 1 InsO zuständigen Gericht stellen (BT-Drs. 18/407, S. 28 zu § 3d InsO). Danach sollte eine Verweisung in Restrukturierungssachen dann erfolgen, wenn gruppenangehörige Schuldner eine Restrukturierungssache bei einem anderen Restrukturierungsgericht als dem Gericht, bei dem Gruppen-Gerichtsstand nach § 37 Abs. 1 begründet ist, rechtshängig machten (HmbKommRestR/Denkhaus/von Kaltenborn-Stachauch, § 37 Rn. 63).
Antragsberechtigt ist nach § 37 Abs. 2 iVm § 3d Abs. 2 S. 1 InsO der Schuldner. Hiernach scheidet eine Verweisung ohne Antrag oder gegen den Willen des Antragsberechtigten aus. Planbetroffene sind nicht antragsberechtigt, was aus dem im Restrukturierungsverfahren geltenden Grundsatz der Schuldnerdisposition folgt (BeckOK-StaRUG/Kramer, § 37 Rn. 60; HmbKommRestR/Denkhaus/von Kaltenborn-Stachauch, § 37 Rn.65).
Die Entscheidung des Gerichts ergeht durch Beschluss (Uhlenbruck/Pape, § 3a Rn. 18). Ein Rechtsmittel ist gegen die Entscheidung nicht zulässig, da insoweit keine sofortige Beschwerde vorgesehen ist (§ 40 Abs. 1 S. 1).
Die Verweisung nach § 3d Abs. 1 S. 1 InsO ist für das Gericht, an welches das Verfahren verwiesen wird, bindend (BeckOK-StaRUG/Kramer, § 37 Rn. 63; HmbKommRestR/Denkhaus/von Kaltenborn-Stachauch, § 37 Rn.65; Morgen/Blankenburg, § 37 Rn. 40). Nach der Gesetzesbegründung zu § 3d InsO ergebe sich die Bindung aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Bindung von Verweisungsentscheidungen gemäß § 17a Abs. 2 S. 3 und § 102 S. 2 GVG, § 281 Abs. 2 S. 4 und § 506 Abs. 2 ZPO bzw. § 48 ArbGG sowie § 3 Abs. 3 S. 2 FamG (BT-Drs. 18/407, S. 28; kritisch Braun-StaRUG/Baumert, § 37 Rn. 21).
Mit dem Verweisungsbeschluss wird die Restrukturierungssache bei dem Gericht des Gruppen-Gerichtsstandes nach § 37 Abs. 2 iVm § 3a Abs. 1 InsO anhängig und wird in dem Stadium fortgesetzt, in dem es sich zum Zeitpunkt der Verweisung befand (HK-InsO/Sternal, § 3d Rn. 7).
§ 37 Abs. 3 ermöglicht, auch Insolvenzverfahren als Gruppen-Folgeverfahren bei dem Restrukturierungsgericht zu konzentrieren, bei dem nach § 37 Abs. 1 ein Gruppen-Gerichtsstand begründet ist (Begr. RefE SanInsFoG, BT-Drs. 19/24181, S. 142). Hierdurch werden die Fälle geregelt, in denen für einige gruppenangehörige Unternehmen bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, während andere gruppenangehörige Unternehmen die Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens beanspruchen (Begr. RegE SanInsFoG, BT-Drs. 19/24181, S. 142).
Für die Begründung des insolvenzrechtliche Gruppen-Gerichtsstands gemäß § 37 Abs. 3 ist erforderlich, dass sich das Restrukturierungsgericht gemäß § 37 Abs. 1 für Gruppen-Folgeverfahren in Restrukturierungssachen für zuständig erklärt hat (BeckOK-StaRUG/Kramer, § 37 Rn. 47; HmbKommRestR/Denkhaus/von Kaltenborn-Stachauch, § 37 Rn. 74; Morgen/Blankenburg, § 37 Rn. 48).
Nach § 37 Abs. 3 kann der insolvenzrechtliche Gruppengerichtsstand nur auf Antrag begründet werden. Antragsberechtigt ist allein der Schuldner. Überdies müssen die Voraussetzungen für die Begründung des Gruppen-Gerichtstands gemäß § 37 Abs. 1 gegeben sein: Der Schuldner muss also einer Unternehmensgruppe im Sinne des § 3e InsO angehören und er darf für die gesamte Unternehmensgruppe nicht von untergeordneter Bedeutung sein.
Das Restrukturierungsgericht erklärt sich als Insolvenzgericht für Gruppen-Folgeverfahren in Insolvenzsachen für zuständig, wenn die Voraussetzungen für die Begründung des Gruppen-Gerichtsstands gemäß § 37 Abs. 3 erfüllt sind. Die Entscheidung des Restrukturierungsgerichts über den Antrag ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.
Nach § 3a Abs. 4 InsO erklärt sich auf Antrag des Schuldners unter den Voraussetzungen des § 3a Abs. 1 InsO das für Gruppen-Folgeverfahren zuständige Gericht, sofern es nach § 34 für Entscheidungen in Restrukturierungssachen zuständig ist, als Restrukturierungsgericht auch für Gruppen-Folgeverfahren in Insolvenzsachen für zuständig.
§ 3a Abs. 4 InsO ergänzt Abs. 3 ergänzen (Begr. RegE SanInsFoG, BT-Drs. 19/24181, S. 191). Aufgrund der durch § 34 vorgesehenen Zuständigkeitskonzentration auf höchstens ein Restrukturierungsgericht pro Oberlandesgerichtsbezirk gibt es weniger Restrukturierungsgerichte als Insolvenzgerichte. § 3a Abs. 4 InsO stellt daher eine möglichst weitgehende Zusammenfassung der Insolvenz- und Restrukturierungssachen innerhalb einer Unternehmensgruppe sicher, indem alle Gruppen-Folgeverfahren bei einem Insolvenzgericht, das auch Restrukturierungsgericht ist, zusammengefasst werden (Begr. RegE SanInsFoG, BT-Drs. 19/24181, S. 191). Insoweit wird kritisiert, dass § 3a Abs. 4 InsO und Abs. 3 nicht harmonisiert sind (Frind, NZI 2020, S. 865, 866). Nach § 3a Abs. 4 InsO kann sich ein Gruppen-Insolvenzgericht, das zugleich auch Restrukturierungsgericht ist, für Gruppen-Folgeverfahren als unzuständig erklären, ohne dass konkret ein Restrukturierungsverfahren vorliegt. Diese Regelung habe, im Gegensatz zu Abs. 3, der den Übergang ins Gruppen-Insolvenzverfahren betrifft, keine sinnvolle Anwendungsnotwendigkeit (Frind, NZI 2020, S. 865, 866). Dem wird jedoch entgegengehalten, dass sich die Zuständigkeit für das Restrukturierungsgericht ohne die Neufassung des § 3a Abs. 4 InsO nicht direkt aus der InsO ergeben würde (Braun-StaRUG/Baumert, § 37 Rn. 39).