In die Fristen der §§ 3 bis 6a des Anfechtungsgesetzes sowie der §§ 88, 130 bis 136 der Insolvenzordnung wird die Zeit der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache nicht eingerechnet.
§ 91Berechnung von Fristen
Inhaltsverzeichnis
- Teil 1 - Krisenfrüherkennung und -management (§ 1)
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Teil 2 - Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (§§ 2 - 93)
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Kapitel 1 - Restrukturierungsplan (§§ 2 - 28 )
- Abschnitt 1 - Gestaltung von Rechtsverhältnissen (§§ 2 - 4)
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Abschnitt 2 - Anforderungen an den Restrukturierungsplan (§§ 5 - 16)
- § 5 - Gliederung des Restrukturierungsplans
- § 6 - Darstellender Teil
- § 7 - Gestaltender Teil
- § 8 - Auswahl der Planbetroffenen
- § 9 - Einteilung der Planbetroffenen in Gruppen
- § 10 - Gleichbehandlung von Planbetroffenen
- § 11 - Haftung des Schuldners
- § 12 - Neue Finanzierung
- § 13 - Änderung sachenrechtlicher Verhältnisse
- § 14 - Erklärung zur Bestandsfähigkeit; Vermögensübersicht; Ergebnis- und Finanzplan
- § 15 - Weitere beizufügende Erklärungen
- § 16 - Checkliste für Restrukturierungspläne
- Abschnitt 3 - Planabstimmung (§§ 17 - 28)
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Kapitel 2 - Stabilisierungs- und Restrukturierungsinstrumente (§§ 29 - 72)
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Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 29 - 44)
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Unterabschnitt 1 - Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens; Verfahren (§§ 29 - 41)
- § 29 - Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens
- § 30 - Restrukturierungsfähigkeit
- § 31 - Anzeige des Restrukturierungsvorhabens
- § 32 - Pflichten des Schuldners
- § 33 - Aufhebung der Restrukturierungssache
- § 34 - Restrukturierungsgericht; Verordnungsermächtigung
- § 35 - Örtliche Zuständigkeit
- § 36 - Einheitliche Zuständigkeit
- § 37 - Gruppen-Gerichtsstand
- § 38 - Anwendbarkeit der Zivilprozessordnung
- § 39 - Verfahrensgrundsätze
- § 40 - Rechtsmittel
- § 41 - Zustellungen
- Unterabschnitt 2 - Restrukturierungsrecht (§§ 42 - 44)
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Unterabschnitt 1 - Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens; Verfahren (§§ 29 - 41)
- Abschnitt 2 - Gerichtliche Planabstimmung (§§ 45 - 46)
- Abschnitt 3 - Vorprüfung (§§ 47 - 48)
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Abschnitt 4 - Stabilisierung (§§ 49 - 59)
- § 49 - Stabilisierungsanordnung
- § 50 - Antrag
- § 51 - Voraussetzungen der Stabilisierungsanordnung
- § 52 - Folgeanordnung, Neuanordnung
- § 53 - Anordnungsdauer
- § 54 - Folgen der Verwertungssperre
- § 55 - Vertragsrechtliche Wirkungen
- § 56 - Finanzsicherheiten, Zahlungs- und Abwicklungssysteme, Liquidationsnetting
- § 57 - Haftung der Organe
- § 58 - Insolvenzantrag
- § 59 - Aufhebung und Beendigung der Stabilisierungsanordnung
- Abschnitt 5 - Planbestätigung (§§ 60 - 72)
-
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 29 - 44)
- Kapitel 3 - Restrukturierungsbeauftragter (§§ 73 - 83)
- Kapitel 4 - (tritt zukünftig in Kraft) (§§ 84 - 88)
- Kapitel 5 - Anfechtungs- und Haftungsrecht (§§ 89 - 91)
- Kapitel 6 - Arbeitnehmerbeteiligung; Gläubigerbeirat (§§ 92 - 93)
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Kapitel 1 - Restrukturierungsplan (§§ 2 - 28 )
- Teil 3 - Sanierungsmoderation (§§ 94 - 100)
- Teil 4 - Frühwarnsysteme (§§ 101 - 102)
- Anlage zu § 5 Satz 2 - Notwendige Angaben im Restrukturierungsplan
Übersicht
Wie §§ 89 und 90 adressiert § 91 die Auswirkung eines Stabilisierungs- und Restrukturierungsplans auf die Anfechtung nach §§ 129 ff. InsO und nach §§ 3 ff. AnfG sowie auf das Vollstreckungsverbot der Rückschlagsperre nach § 88 InsO. Anders als §§ 89 und 90, die Anfechtungsrechte einschränken, weitet § 91 die Anfechtungsrechte im Interesse der Gläubigergesamtheit aus (Seibt/Westpfahl/Grell/Klockenbrink, StaRUG, § 91 Rn. 3).
Dies soll jedoch nur in dem Fall zum Tragen kommen, dass das Restrukturierungsvorhaben scheitert und dass ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Eine Schlechterstellung der Gesamtheit der Gläubiger eines etwaigen späteren Insolvenzverfahrens allein aufgrund der Dauer des präventiven Restrukturierungsverfahrens soll dadurch verhindert werden (BT-Drucks. 19/24181, S. 183). § 91 stellt damit sicher, dass anfechtungsrechtliche Schutzinstrumente, die vor Einleitung der Restrukturierungssache bereits einschlägig waren, nicht durch die Verfahrensdauer unterlaufen werden (Seibt/Westpfahl/Grell/Klockenbrink, StaRUG, § 91 Rn. 2). Eine Grundlage in der Restrukturierungs-RL hat die Vorschrift nicht (Seibt/Westpfahl/Grell/Klockenbrink, StaRUG, § 91 Rn. 4).
§ 91 ordnet für die Dauer der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache das Ruhen der benannten insolvenzrechtlichen (Anfechtungs-)Fristen an und verhindert so die Schlechterstellung der Gesamtheit der Gläubiger in einem nachfolgenden Insolvenzverfahren (BT-Drucks. 19/24181, S. 183). Dies soll den Schuldner davon abhalten, Restrukturierungsinstrumente nur zu dem Zweck in Anspruch zu nehmen, die Anfechtungszeiträume für gläubigerbenachteiligende Handlungen auszusitzen und die zu erwartende Anfechtung so zu verhindern (siehe auch Madaus, NZI-Beilage 2021, S. 35, 37). Die Norm greift jedoch nur ein, sofern die Restrukturierungssache zeitlich in die jeweils einschlägige Anfechtungsfrist fällt. Ist dies nicht der Fall, entfaltet § 91 keine Wirkung. Einer pauschalen Verlängerung der Fristen steht der Wortlaut entgegen: Ausgenommen wird allein der Zeitraum der Rechtshängigkeit selbst (Seibt/Westpfahl/Grell/Klockenbrink, StaRUG, § 91 Rn. 12; Kayser/Thole, HK-InsO, 11. Aufl. 2023, § 139 Rn. 16). Fristen außerhalb des Anfechtungsrechts – insbesondere Verjährungsfristen – bleiben von der Regelung unberührt.
Die Fristverlängerung des § 91 knüpft daher tatbestandlich an die Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache an. Die Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache beginnt mit der Anzeige des Schuldners beim Restrukturierungsgericht gemäß § 31 Abs. 3. Sie endet gemäß § 31 Abs. 4, wenn die Anzeige ihre Wirkung verliert. Das ist nach § 31 Abs. 4 in folgenden Fällen der Fall:
Daraus wird deutlich, dass die Rechtshängigkeit – und damit die Verlängerung der Anfechtungszeiträume – auf 12 Monate beschränkt ist. Hinsichtlich der gerichtlichen Aufhebung nach Nr. 3 ist streitig, ob die Rechtshängigkeit bereits mit dem Aufhebungsbeschluss oder erst mit dessen Rechtskraft entfällt. Da für die Rechtshängigkeit auf den Eintritt der formellen Rechtskraft einer Entscheidung abzustellen ist (BGH, NJW 1995, 1095, 1096), bleibt die Restrukturierungssache bis zur Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses rechtshängig (BeckOK/StaRUG/Fridgen, § 91 Rn. 22; a.A. Seibt/Westpfahl/Grell/Klockenbrink, StaRUG, § 91 Rn. 17, der auf den Aufhebungsbeschluss selbst abstellt, ebenso Kramer in BeckOK/StaRUG, § 31 Rn. 81). Für die Berechnung des Zeitraums zählen der Tag des Eintritts und der Tag des Endes der Rechtshängigkeit vollständig mit ( BeckOK/StaRUG/Fridgen, § 91 Rn. 24; Flöther/Hoegen/Herding, StaRUG, § 91 Rn. 4).
Die Vorschrift des § 91 bezieht sich zum einen auf die Anfechtungszeiträume der §§ 130 bis 136 InsO, §§ 3 bis 6a. AnfG. Die Anfechtung nach diesen Vorschriften ist stets nur dann möglich, wenn die dort vorgesehenen Fristen beachtet werden. Je nach Tatbestand kann die Anfechtungsfrist, die gemäß § 139 InsO ab Stellung des Insolvenzantrages zurückgerechnet wird, drei Monate, ein Jahr, vier oder zehn Jahre betragen. Der Katalog der von § 91 erfassten Fristen ist abschließend. Eine Ausdehnung auf weitere gläubigerschützende Vorschriften im Wege der Analogie scheidet aus, da § 91 als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist (Seibt/Westpfahl/Grell/Klockenbrink, StaRUG, § 91 Rn. 21). Außerhalb des Anfechtungsrechts liegende Fristen – etwa Verjährungsfristen – werden durch § 91 nicht verlängert.
Gleichermaßen ist eine auf Antrag des Gläubigers vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte Einzelvollstreckung gemäß § 88 InsO unwirksam, wenn zwischen der Durchführung der Zwangsvollstreckung und Stellung eines Insolvenzantrags abzüglich der Dauer der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache weniger als ein Monat vergangen ist (StaRUG-RegE 19/24181, S. 183). Die allgemeine Fristberechnungsregel des § 139 Abs. 1 InsO findet dabei auch auf die Monatsfrist des § 88 InsO Anwendung, da § 139 Abs. 1 InsO seinem Wortlaut nach ausdrücklich auf die Rückschlagsperre verweist (BeckOK/StaRUG/Fridgen, § 91 Rn. 13). Praktisch bewirkt § 91 in diesem Zusammenhang eine zeitliche Vorverlagerung der Rückschlagsperre: Der für § 88 InsO maßgebliche Einmonatszeitraum beginnt früher zu laufen, als dies ohne Berücksichtigung der Restrukturierungssache der Fall wäre (BeckOK/StaRUG/Fridgen, § 91 Rn. 14).
Nach § 91 werden die in Bezug genommenen Fristen nun um den Zeitraum der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache verlängert, sie werden also gehemmt. Die Zeit, während der die Restrukturierungssache rechtshängig ist, wird folglich nicht in die relevante Frist eingerechnet. Methodisch ist dabei in zwei Schritten vorzugehen: In einem ersten Schritt wird der maßgebliche Anfechtungszeitraum gemäß § 139 InsO bzw. § 7 AnfG ausgehend vom Insolvenzantrag zurückgerechnet. In einem zweiten Schritt wird dieser Zeitraum um die Dauer der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache nach vorne verschoben (BeckOK/StaRUG/Fridgen, § 91 Rn. 16). Da § 186 BGB auf gesetzliche Fristbestimmungen Anwendung findet, gilt, dass der erste und der letzte Tag der Rechtshängigkeit jeweils als volle Tage in die Berechnung einzubeziehen sind (BeckOK/StaRUG/Fridgen, § 91 Rn. 24). Unmittelbare Konsequenz dieser Rechtsfolge ist, dass alle während der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache vorgenommenen Rechtshandlungen unter den jeweiligen Voraussetzungen und den Einschränkungen der §§ 89, 90 StaRUG der Anfechtung unterliegen können (Flöther/Hoegen/Herding, StaRUG, § 91 Rn. 3).
Die Verlängerung der Anfechtungsfrist gilt nach dem Wortlaut für alle Gläubiger (und damit für alle potenziellen Anfechtungsgegner), unabhängig von der Frage, ob diese planbetroffen sind oder nicht (Skauradszun/Fridgen/Fridgen, § 91 Rn. 15; Flöther/Hoegen/Herding, StaRUG, § 91 Rn. 5). Dies kann insbesondere für Gläubiger nachteilig sein, die keine Kenntnis vom Restrukturierungsverfahren haben – etwa Lieferanten oder Kreditversicherer –, da deren Anfechtungsrisiko ohne ihr Wissen ansteigt (BeckOK/StaRUG/Fridgen, § 91 Rn. 15).Der Wortlaut der Vorschrift lässt eine einschränkende Auslegung indes nicht zu; auch Vertrauensschutzerwägungen können daran nichts ändern, da die Norm selbst den Vertrauensschutz in diesem Bereich verdrängt (BeckOK/StaRUG/Fridgen, § 91 Rn. 15; ebenso Uhlenbruck/Borries, § 91 Rn. 15). In persönlicher Hinsicht beschränkt sich § 91 auf die spätere Insolvenz desjenigen Schuldners, der das Restrukturierungsverfahren selbst durchgeführt hat. Verfahren über das Vermögen verbundener Unternehmen sind für die Fristberechnung grundsätzlich irrelevant (Seibt/Westpfahl/Grell/Klockenbrink, StaRUG, § 91 Rn. 9).
Bei einer prozessualen Durchsetzung von Insolvenzanfechtungsansprüchen trägt die Beweislast für das Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen der Insolvenzverwalter. Dazu gehört auch der Nachweis, dass die angefochtene Rechtshandlung innerhalb der Anfechtungsfrist vorgenommen wurde. Ausnahmen gelten lediglich bei § 134 InsO und § 133 Abs. 4 InsO in Bezug auf die Anfechtungsfrist (MünchKomm/InsO/Kayser/Freudenberg, 4. Aufl. 2019, § 134 Rn. 49 f.; Uhlenbruck/Borries/Hirte, 15. Aufl. 2019, § 133 Rn. 197). Will der Insolvenzverwalter die Fristverlängerung nach § 91 geltend machen, trifft ihn darüber hinaus die Darlegungs- und Beweislast für den Eintritt und die Dauer der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache (Seibt/Westpfahl/Grell/Klockenbrink, StaRUG, § 91 Rn. 24).