(1) Sind aufgrund des gestaltenden Teils des Restrukturierungsplans einbezogene Restrukturierungsforderungen gestundet oder teilweise erlassen worden, so wird die Stundung oder der Erlass für den Gläubiger hinfällig, gegenüber dem der Schuldner mit der Erfüllung des Plans erheblich in Rückstand gerät. Ein erheblicher Rückstand ist erst anzunehmen, wenn der Schuldner eine fällige Verbindlichkeit nicht bezahlt hat, obwohl der Gläubiger ihn schriftlich gemahnt und ihm dabei eine mindestens zweiwöchige Nachfrist gesetzt hat.
(2) Wird vor vollständiger Erfüllung des Restrukturierungsplans über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet, so ist die Stundung oder der Erlass im Sinne des Absatzes 1 für alle Gläubiger hinfällig.
(3) Im Restrukturierungsplan kann etwas von Absatz 1 oder 2 Abweichendes vorgesehen werden. Jedoch kann von Absatz 1 nicht zum Nachteil des Schuldners abgewichen werden.
Übersicht
Nach dem Vorbild des § 255 InsO für den Insolvenzplan dient diese zur Insolvenzordnung nahezu wortgleiche Vorschrift dem Schutz der planbetroffenen Gläubiger. Der Schuldner soll für den Fall sanktioniert werden, dass er mit der Erfüllung des Planes erheblich in Rückstand gerät (StaRUG-RegE, BR-Drs. 619/20, S. 192). Sobald der Erfüllungsrückstand nach Mahnung und Ablauf einer zweiwöchigen Nachfrist nicht beseitigt ist, leben die im Plan erlassenen oder gestundeten Forderung in ursprünglicher Höhe kraft Gesetzes wieder auf, ohne dass es einer gesonderten Erklärung oder Regelung hierzu im Plan bedarf (Uhlenbruck/Streit, § 255 Rn. 1). Die Vorschrift enthält zwei unterschiedliche Rechtsfolgen. Das Wiederaufleben einzelner Gläubigerforderungen im Falle des Verzugs des Schuldners (Abs. 1) und das Wiederaufleben aller Forderungen der Planbetroffenen im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners (Abs. 2).
Die Wirkung dieser Vorschrift beschränkt sich auf unbestrittene Forderungen von Gläubigern, in deren Rechte durch Erlass oder Stundung im Rahmen des gestaltenden Teils des Restrukturierungsplanes eingegriffen wurde. Für einen Rückstand mit der Erfüllung einer im Abstimmungsverfahren bestrittenen Forderung eines Gläubigers gilt die speziellere Regelung in § 70 Abs. 2. Forderungen von Dritten, die außerhalb des Planes bestehen oder die der Schuldner gegebenenfalls im Zuge des Restrukturierungsvorhabens begründet hat, sind von dieser Vorschrift nicht umfasst (Braun-InsO/Braun/Frank, § 255 Rn. 5). Gleiches gilt, wenn nicht der Schuldner, sondern ein Dritter dem planbetroffenen Gläubiger gegenüber verpflichtet ist (BeckOK-StaRUG/Wilke, § 69 Rn. 7).
Inhaltlich bezieht sich das Wiederaufleben von Rechten ausschließlich auf schuldrechtliche Verpflichtungen des Schuldners, die vom Erlass oder der Stundung im Restrukturierungsplan betroffen sind. Dingliche Ansprüche und Sicherungsrechte der Gläubiger werden dagegen nicht erfasst. Soweit Regelungen im Plan dingliche Rechte oder Sicherungsrechte von planbetroffenen Gläubigern an Vermögensgegenständen des Schuldners einschränken oder aufheben, leben diese im Falle eines Verzuges des Schuldners nicht wieder auf (Uhlenbruck/Streit, § 255 Rn. 1). Wollen sich Gläubiger gegen die fehlende Schutzwirkung des § 69 Abs. 1 schützen, können im Restrukturierungsplan entsprechende Regelungen aufgenommen werden, die ein Wiederaufleben der dinglichen Rechte im Falle des Erfüllungsrückstandes des Schuldners vorsehen.
Damit die Forderung wiederaufleben kann, darf sie jedenfalls noch nicht vollständig erfüllt sein; ansonsten ist sie erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB). Soweit es um den Erlass der Forderung geht, kann es sich deshalb nur um einen teilweisen Erlass handeln, weil anderenfalls keine Forderung mehr existiert, mit deren Erfüllung der Schuldner in Rückstand geraten kann (BeckOK-StaRUG/Wilke, § 69 Rn. 9). Wird die Forderung im Plan in Eigenkapital oder Fremdkapitalinstrumente umgewandelt, etwa durch einen Debt-to-Equity-Swap, erlischt die Forderung ebenfalls durch Leistung an Erfüllungs statt nach § 364 Abs. 1 BGB, weil der Gläubiger durch den Plan unmittelbar eine Gegenleistung erhält (MüKo-StaRUG/Madaus, § 69 Rn. 6).
Nach dem eher weit gefassten Wortlaut der Vorschrift in Abs. 1 S. 1 geht es um einen Rückstand in Bezug auf die Erfüllung des Planes. Aus der vom Gesetzgeber gewählten Formulierung in Abs. 1 S. 2 wird aber deutlich, dass der Anwendungsbereich des Wiederauflebens auf einen Zahlungsrückstand des Schuldners hinsichtlich einer nach dem Restrukturierungsplan vorgesehenen Zahlungspflicht gegenüber einem planbetroffenen Gläubiger beschränkt ist (wie hier MüKo-StaRUG/Madaus, § 69 Rn. 13). Zwar wird der Anwendungsbereich der Vorschrift unter Berufung auf den Begriff der Restrukturierungsforderung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1) teilweise auch auf Verbindlichkeiten erstreckt, die nicht durch Geldleistung zu erfüllen sind (Morgen/Arends/Backes, StaRUG, § 69 Rn. 8). Ein erheblicher Rückstand ist nach Abs. 1 S. 2 aber erst anzunehmen, wenn der Schuldner eine fällige Verbindlichkeit nicht „bezahlt“ hat. Im Übrigen bestehen auch im Rahmen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 berechtigte Zweifel daran, dass der Begriff der Restrukturierungsforderung nicht auf Geldleistung gerichtete Forderungen überhaupt erfasst (siehe Döbert § 2 Rn. 16).
Die Erheblichkeit des Zahlungsrückstandes richtet sich nach der Regelung des Abs. 1 S. 2 und ist als ein rein zeitlicher Begriff zu sehen (MüKo-InsO/Huber/Madaus, § 255 Rn. 17). Der Rückstand ist erheblich, wenn die Zahlungspflicht nach Eintritt der Fälligkeit, nach einer Mahnung des Gläubigers und dem fruchtlosen Verstreichen der gesetzten Nachfrist von zwei Monaten nicht vollständig erfüllt wurde. Auf die Höhe des Rückstandes kommt es dagegen nicht an (HmbKomm-InsR/Thies, § 255 Rn. 7) und ein Verschulden des Schuldners ist nicht erforderlich (Braun/Braun/Frank, § 255 Rn. 6; BeckOK-StaRUG/Wilke, § 69 Rn. 14).
Die vom Gläubiger ausgebrachte Mahnung bedarf der Schriftform (§ 126 BGB). Mit der Mahnung ist eine Nachfrist von 2 Wochen als Mindestfrist auszusprechen, die mit dem Zugang der Mahnung beginnt. Für die Fristwahrung kommt es nicht auf den Eingang des Geldes beim Gläubiger, sondern auf den Zeitpunkt der Absendung durch den Schuldner an (MüKo-InsO/Huber/Madaus, § 255 Rn. 25). Der Begriff der Mahnung ist mit der verzugsbegründenden Mahnung i.S.d. § 286 Abs. 1 BGB weitgehend inhaltsgleich. Im Rahmen des § 69 Abs. 1 kann die Mahnung aber anders als nach § 286 Abs. 1 S. 2 BGB nicht durch Klageerhebung oder Zustellung eines Mahnbescheids ersetzt werden (MüKo-StaRUG/Madaus, § 69 Rn. 18). Einerseits würde es dann an der zwingenden Nachfristsetzung fehlen, andererseits wäre die Klage wegen der einfacheren Vollstreckungsmöglichkeit aus dem Restrukturierungsplan nach § 71 Abs. 3 (§ 71 Rn. 11 f.) unzulässig.
Alle im gestaltenden Teil des Restrukturierungsplans enthaltenen Stundungen oder Erlasse von Restrukturierungsforderungen werden hinfällig, wenn über das Vermögen des Schuldners nach Planbestätigung aber vor vollständiger Erfüllung des Restrukturierungsplanes das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Diese kollektive Wirkung des Wiederauflebens der Forderungen ist geboten, da mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners feststeht, dass die im Plan enthaltenen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllt werden können. Das in Abs. 2 enthaltene Merkmal der vollständigen Erfüllung des Restrukturierungsplanes ist dabei restriktiv auszulegen. Die vollständige Erfüllung bezieht sich nicht auf alle im Restrukturierungsplan enthaltenen Rechtshandlungen in ihrer Gesamtheit. Gemeint ist im Zusammenspiel mit der Regelung in Absatz 1 die vollständige Erfüllung aller im Plan gestalteten Zahlungspflichten gegenüber den planbetroffenen Restrukturierungsgläubigern (Römermann/Rühle, § 255 Rn. 11). Sind diese schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollständig erfüllt worden, kann auch der Restrukturierungsplan in dieser Hinsicht als erfüllt gelten und ein kollektives Wiederaufleben dieser Forderungen in einem Folgeinsolvenzverfahren wäre nicht gerechtfertigt.
Erforderlich für ein Wiederaufleben der Forderung ist die Insolvenzeröffnung. Wird ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Schuldners mangels einer Verfahrenskosten deckenden Masse abgewiesen, findet Abs. 2 keine Anwendung und den Restrukturierungsgläubigern bleibt die individuelle Möglichkeit des Wiederauflebens Ihrer Forderungen nach den Regelungen des Absatz 1, wenn die Voraussetzungen (Erfüllungsrückstand des Schuldners) vorliegen (Uhlenbruck/Streit, § 255 Rn. 19; MüKo-InsO/Huber/Madaus, § 255 Rn. 33; aA HmbKomm-InsR/Thies, § 255 Rn. 15).
Liegen die vorstehend genannten Voraussetzungen für die Anwendung des Abs. 2 vor, leben alle Restrukturierungsforderungen in ursprünglicher Höhe und ursprünglicher Fälligkeit wieder auf. Im Insolvenzverfahren sind die Forderungen Insolvenzforderungen i.S.d. §§ 38, 41 InsO (MüKo-StaRUG/Madaus, § 69 Rn. 27). Soweit der Restrukturierungsplan vorsah, dass Forderungen von planbetroffenen Gläubigern vollständig erlassen werden, leben auch diese Forderungen wieder auf (BeckOK-StaRUG/Wilke, § 69 Rn. 23 f.; MüKo-StaRUG/Madaus, § 69 Rn. 28; Uhlenbruck/Streit, InsO § 255 Rn. 20; HmbKomm-InsR/Thies, § 255 Rn. 13; K. Schmidt/Spliedt, InsO § 255 Rn. 14; aA HmbKomm-RestrukturierungsR/Martini, § 69 Rn. 12). Insoweit besteht ein Unterschied zu Abs. 1. In Abzug gebracht werden Leistungen, die in Erfüllung des Planes oder von Dritten auf die Forderungen bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahren erbracht wurden, soweit diese nicht im Wege der insolvenzrechtlichen Anfechtung zurückzuerstatten sind.
Im Übrigen bleiben die Regelungen des Restrukturierungsplanes unberührt und damit wirksam. Insbesondere dingliche Rechtsänderungen, Erlass von Sicherungsrechten oder die Abtretung von Forderungen sind von der Vorschrift des § 69 nicht erfasst und gelten auch im Falle eines dem Restrukturierungsverfahren folgenden Insolvenzverfahren fort (MüKo-InsO/Huber/Madaus, § 255 Rn. 36).
Der Restrukturierungsplan kann Vereinbarungen enthalten, die von den Regelungen in Abs. 1 und Abs. 2 abweichen. Eine im Plan vereinbarte Abweichung in Bezug auf die Regelung in Abs. 1 darf allerdings nicht zum Nachteil des Schuldners erfolgen. Zum Nachteil des Schuldners wäre es beispielsweise, die Voraussetzungen für einen erheblichen Rückstand zu Lasten des Schuldners zu erweitern, in dem auf die Nachfristsetzung von mindestens 2 Wochen verzichtet wird oder auch andere Pflichtverstöße als der in Absatz 1 enthaltene Zahlungsverzug zu einem Wiederaufleben von Restrukturierungsforderungen führen würden. Diese Einschränkung gilt nicht für Abweichungen von der Regelung in Abs. 2. Das Wiederaufleben aller Restrukturierungsforderungen im Falle einer Folgeinsolvenz ist insoweit vollständig plandispositiv (MüKo-StaRUG/Madaus, § 69 Rn. 39; Uhlenbruck/Streit, § 255 Rn. 45). Die Eröffnung eines Folgeinsolvenzverfahren könnte daher als auflösende Bedingung für den gesamten Restrukturierungsplan oder Teile hiervon gestaltet werden (MüKo-InsO/Huber/Madaus, § 255 Rn. 40). Einen praktischen Anwendungsbereich bieten hier insbesondere die Sicherungsrechte von Restrukturierungsgläubigern, für die im Fall einer Folgeinsolvenz im Plan aufgenommen werden könnte, dass diese Rechte bei Scheitern des Planes zu Gunsten der Gläubiger wieder aufleben.