§ 5Gliederung des Restrukturierungsplans

Der Restrukturierungsplan besteht aus einem darstellenden und einem gestaltenden Teil. Er enthält mindestens die nach der Anlage zu diesem Gesetz erforderlichen Angaben. Dem Restrukturierungsplan sind die nach den §§ 14 und 15 erforderlichen Anlagen beizufügen.


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Die Vorschrift gibt die Gliederung des Restrukturierungsplans vor und verweist darauf, welche Anlagen dem Restrukturierungsplan beizufügen sind.

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Angelehnt an die Regelung des § 219 InsO, ist der Restrukturierungsplan wie der Insolvenzplan in einen darstellenden (§ 6) und einen gestaltenden (§ 7) Teil zu gliedern. Der darstellende Teil hat informatorische Funktion für die durch die Restrukturierungsmaßnahmen betroffenen Gläubiger und das Insolvenzgericht, der gestaltende Teil legt die Rechtswirkungen des Restrukturierungsplans fest (vgl. BeckOK-StaRUG/Fridgen, § 5 Rn. 2). Das Gericht kann den Restrukturierungsplan nur wie vorgelegt bestätigen oder die Bestätigung versagen, ohne selbst Änderungen vornehmen zu können (BT-Drucks. 19/24181, S. 116).

Vorlageberechtigt ist allein der Schuldner bzw. dessen organschaftlicher Vertreter (vgl. § 17 Abs. 1, § 45 Abs. 1, § 60 Abs. 1; BeckOK-StaRUG/Fridgen, § 5 Rn. 9; Uhlenbruck/Streit/Bürk, InsO, § 5 Rn. 27). Das Planangebot unterliegt dabei gem. § 17 Abs. 4 grundsätzlich der Schriftform (a.A. MüKo-StaRUG/Parzinger/Knebel, § 5 Rn. 45, die jedenfalls für die Übermittlung des Plans an die planbetroffenen Gläubiger, eine Bereitstellung des Plans in einem elektronischen Datenraum als ausreichend ansehen), zum Formerfordernis im Einzelnen vgl. Kommentierung zu § 17 Rn. 16 ff.

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Der Restrukturierungsplan muss neben den sich aus den §§ 5 bis 15 ergebenden Angaben als Mindestanforderung die aus der Anlage zu § 5 Satz 2 ersichtlichen Angaben enthalten.

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Erforderliche Angaben sind:

  1. Firma oder Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Registergericht und Registernummer, unter der der Schuldner in das Handelsregister eingetragen ist, Geschäftszweig oder Beschäftigung, gewerbliche Niederlassungen oder Wohnung des Schuldners und bei mehreren Niederlassungen die Hauptniederlassung.
  2. Die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Schuldners zum Zeitpunkt der Vorlage des Restrukturierungsplans, einschließlich einer Bewertung der Vermögenswerte, eine Beschreibung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners und der Position der Arbeitnehmer sowie eine Beschreibung der Ursachen und des Umfangs der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners.
  3. Die Planbetroffenen, die entweder namentlich zu benennen oder unter hinreichend konkreter Bezeichnung der Forderungen oder Rechte zu beschreiben sind.
  4. Die Gruppen, in welche die Planbetroffenen für die Zwecke der Annahme des Restrukturierungsplans unterteilt wurden, und die auf deren Forderungen und Rechte entfallenden Stimmrechte
  5. Die Gläubiger, Inhaber von Absonderungsanwartschaften sowie Inhaber von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten, die nicht in den Restrukturierungsplan einbezogen wurden, zusammen mit einer Erläuterung der Gründe für die unterbliebene Einbeziehung; eine Beschreibung unter Bezugnahme auf Kategorien gleichartiger Gläubiger, Inhaber von Absonderungsanwartschaften sowie Inhaber von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten genügt, wenn dadurch die Überprüfung der sachgerechten Abgrenzung nach § 8 nicht erschwert wird.
  6. Name und Anschrift des Restrukturierungsbeauftragten, sofern ein solcher bestellt ist.
  7. Die Auswirkungen des Restrukturierungsvorhabens auf die Beschäftigungsverhältnisse sowie Entlassungen und Kurzarbeiterregelungen und die Modalitäten der Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmervertretung.
  8. Sofern der Restrukturierungsplan eine neue Finanzierung (§ 12) vorsieht, die Gründe für die Erforderlichkeit dieser Finanzierung.
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Dem Restrukturierungsplan sind eine Erklärung zur Bestandsfähigkeit, eine Vermögensübersicht und eine Ergebnis- und Finanzplanung (§ 14) sowie - soweit zutreffend - die sich aus § 15 ergebenden Erklärungen beizufügen (Jacoby/Thole/Brünkmans, StaRUG, § 5 Rn. 16).

Die Basis für den Restrukturierungsplan wird in der Praxis regelmäßig ein Sanierungskonzept in Anlehnung an den IDW S 6 darstellen. Dieses Konzept ist dem Plan gleichermaßen im Rahmen des Nachweises über die Bestandsfähigkeit des Schuldners nach § 14 Abs. 1 beizulegen (so auch Morgen/Knapp/Wilde, StaRUG, § 5 Rn. 6, 31; Ringelspacher/Ruch, ZRI 2020, S. 636, 637).

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Auf Grundlage des § 16 hat das Bundesministerium für Justitz und für Verbraucherschutz eine Checkliste für die Erstellung von Restrukturierungsplänen veröffentlicht. Diese Checkliste ist dabei nicht als verbindliche Vorgabe, sondern als (unverbindliche) Leitlinie zu verstehen, die es insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen erleichtern soll, bei überschaubarem Beratungsaufwand einen Restrukturierungsplan vorzubereiten und den planbetroffenen Gläubigern vorzulegen. Die Checkliste (Stand 14.07.2022) ist auf der Internetseite des Bundesministeriums unter folgendem Link abrufbar:

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/Nav_Themen/2022_Checkliste_Unternehmensstabilisierungs_und_restrukturierungsgesetzes_StaRUG.pdf?__blob=publicationFile&v=3.

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Eine Gliederung könnte wie folgt aussehen:

1. Darstellender Teil

  • Darstellung der rechtlichen Verhältnisse und wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens
  • Darstellung der drohenden Zahlungsunfähigkeit, § 18 InsO
  • Darstellung der Ursachen für die Restrukturierungsbedürftigkeit
  • Darstellung der Restrukturierungsfähigkeit
  • Darstellung und Erläuterung des Restrukturierungskonzepts zur Sicherung oder Wiederherstellung der Bestandsfähigkeit
  • Darstellung der sachgerechten Auswahl der Planbetroffenen (§ 8)
  • Darstellung der Gruppenbildung
  • Darstellung der Restrukturierungsmaßnahmen
  • Darstellung von Maßnahmen, die nicht im Rahmen eines Restrukturierungsplans umgesetzt werden können oder sollen
  • Darstellung der bereits angefallenen und der noch zu erwartenden Kosten des Restrukturierungsverfahrens einschließlich der Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten
  • Vergleichsrechnung (siehe dazu § 6 Rn. 7)

2. Gestaltender Teil

  • Bildung von Gruppen
  • Änderung der Rechtsstellung der Planbetroffenen
  • Änderung von Restrukturierungsforderungen, Absonderungsanwartschaften oder Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten
  • Änderung vertraglicher Nebenbestimmungen oder Vereinbarungen (§ 2 Abs. 2)
  • Gestaltung von Anteils- oder Mitgliedsrechten
  • Regelungen zur neuen Finanzierung (§ 12)
  • Aufnahme von Willenserklärungen (§ 13)
  • Planüberwachung

3. Anlagen

a) Anlagen nach § 14

  • Erklärung zur Bestandsfähigkeit
  • Vermögensübersicht
  • Ergebnis- und Finanzplan

b) Anlagen nach § 15

  • Erklärung Gesellschafter
  • Erklärung von Gläubigern, die Anteilsrechte erhalten
  • Erklärung sich verpflichtender Dritter
  • Zustimmung von verbundenen Unternehmen bei Eingriff in Rechte aus gruppeninternen Sicherheiten
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Die Vorschriften über den Inhalt, den Aufbau und die Gliederung des Restrukturierungsplans sind zwingend. Werden diese in einem wesentlichen Punkt nicht beachtet und wird der Mangel nicht innerhalb einer angemessenen, durch das Restrukturierungsgericht gesetzten Frist behoben, ist dem Plan gem. § 63 Abs. 1 Nr. 2 die Bestätigung von Amts wegen zu versagen (Morgen/Knapp/Wilde, StaRUG, § 5 Rn. 33; BeckOK-StaRUG/Fridgen, § 5 Rn. 17). Um Fehlerfolgen zu vermeiden, kann der Schuldner eine gerichtliche Vorprüfung beantragen, §§ 46, 47 f. Das Restrukturierungsgericht weist dann ggf. auf etwaige Mängel hin (HmbKomm-RestR/Friel/Ellers, § 5 Rn. 5; Römermann/Leichtle/Gaballo-Rieg, StaRUG, § 5 Rn. 11).

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