Der Restrukturierungsplan besteht aus einem darstellenden und einem gestaltenden Teil. Er enthält mindestens die nach der Anlage zu diesem Gesetz erforderlichen Angaben. Dem Restrukturierungsplan sind die nach den §§ 14 und 15 erforderlichen Anlagen beizufügen.
§ 5Gliederung des Restrukturierungsplans
Inhaltsverzeichnis
- Teil 1 - Krisenfrüherkennung und -management (§ 1)
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Teil 2 - Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (§§ 2 - 93)
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Kapitel 1 - Restrukturierungsplan (§§ 2 - 28 )
- Abschnitt 1 - Gestaltung von Rechtsverhältnissen (§§ 2 - 4)
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Abschnitt 2 - Anforderungen an den Restrukturierungsplan (§§ 5 - 16)
- § 5 - Gliederung des Restrukturierungsplans
- § 6 - Darstellender Teil
- § 7 - Gestaltender Teil
- § 8 - Auswahl der Planbetroffenen
- § 9 - Einteilung der Planbetroffenen in Gruppen
- § 10 - Gleichbehandlung von Planbetroffenen
- § 11 - Haftung des Schuldners
- § 12 - Neue Finanzierung
- § 13 - Änderung sachenrechtlicher Verhältnisse
- § 14 - Erklärung zur Bestandsfähigkeit; Vermögensübersicht; Ergebnis- und Finanzplan
- § 15 - Weitere beizufügende Erklärungen
- § 16 - Checkliste für Restrukturierungspläne
- Abschnitt 3 - Planabstimmung (§§ 17 - 28)
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Kapitel 2 - Stabilisierungs- und Restrukturierungsinstrumente (§§ 29 - 72)
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Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 29 - 44)
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Unterabschnitt 1 - Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens; Verfahren (§§ 29 - 41)
- § 29 - Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens
- § 30 - Restrukturierungsfähigkeit
- § 31 - Anzeige des Restrukturierungsvorhabens
- § 32 - Pflichten des Schuldners
- § 33 - Aufhebung der Restrukturierungssache
- § 34 - Restrukturierungsgericht; Verordnungsermächtigung
- § 35 - Örtliche Zuständigkeit
- § 36 - Einheitliche Zuständigkeit
- § 37 - Gruppen-Gerichtsstand
- § 38 - Anwendbarkeit der Zivilprozessordnung
- § 39 - Verfahrensgrundsätze
- § 40 - Rechtsmittel
- § 41 - Zustellungen
- Unterabschnitt 2 - Restrukturierungsrecht (§§ 42 - 44)
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Unterabschnitt 1 - Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens; Verfahren (§§ 29 - 41)
- Abschnitt 2 - Gerichtliche Planabstimmung (§§ 45 - 46)
- Abschnitt 3 - Vorprüfung (§§ 47 - 48)
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Abschnitt 4 - Stabilisierung (§§ 49 - 59)
- § 49 - Stabilisierungsanordnung
- § 50 - Antrag
- § 51 - Voraussetzungen der Stabilisierungsanordnung
- § 52 - Folgeanordnung, Neuanordnung
- § 53 - Anordnungsdauer
- § 54 - Folgen der Verwertungssperre
- § 55 - Vertragsrechtliche Wirkungen
- § 56 - Finanzsicherheiten, Zahlungs- und Abwicklungssysteme, Liquidationsnetting
- § 57 - Haftung der Organe
- § 58 - Insolvenzantrag
- § 59 - Aufhebung und Beendigung der Stabilisierungsanordnung
- Abschnitt 5 - Planbestätigung (§§ 60 - 72)
-
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 29 - 44)
- Kapitel 3 - Restrukturierungsbeauftragter (§§ 73 - 83)
- Kapitel 4 - (tritt zukünftig in Kraft) (§§ 84 - 88)
- Kapitel 5 - Anfechtungs- und Haftungsrecht (§§ 89 - 91)
- Kapitel 6 - Arbeitnehmerbeteiligung; Gläubigerbeirat (§§ 92 - 93)
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Kapitel 1 - Restrukturierungsplan (§§ 2 - 28 )
- Teil 3 - Sanierungsmoderation (§§ 94 - 100)
- Teil 4 - Frühwarnsysteme (§§ 101 - 102)
- Anlage zu § 5 Satz 2 - Notwendige Angaben im Restrukturierungsplan
Übersicht
Die Vorschrift gibt die Gliederung des Restrukturierungsplans vor und verweist darauf, welche Anlagen dem Restrukturierungsplan beizufügen sind.
Angelehnt an die Regelung des § 219 InsO, ist der Restrukturierungsplan wie der Insolvenzplan in einen darstellenden (§ 6) und einen gestaltenden (§ 7) Teil zu gliedern. Der darstellende Teil hat informatorische Funktion für die durch die Restrukturierungsmaßnahmen betroffenen Gläubiger und das Insolvenzgericht, der gestaltende Teil legt die Rechtswirkungen des Restrukturierungsplans fest (vgl. BeckOK-StaRUG/Fridgen, § 5 Rn. 2). Das Gericht kann den Restrukturierungsplan nur wie vorgelegt bestätigen oder die Bestätigung versagen, ohne selbst Änderungen vornehmen zu können (BT-Drucks. 19/24181, S. 116).
Vorlageberechtigt ist allein der Schuldner bzw. dessen organschaftlicher Vertreter (vgl. § 17 Abs. 1, § 45 Abs. 1, § 60 Abs. 1; BeckOK-StaRUG/Fridgen, § 5 Rn. 9; Uhlenbruck/Streit/Bürk, InsO, § 5 Rn. 27). Das Planangebot unterliegt dabei gem. § 17 Abs. 4 grundsätzlich der Schriftform (a.A. MüKo-StaRUG/Parzinger/Knebel, § 5 Rn. 45, die jedenfalls für die Übermittlung des Plans an die planbetroffenen Gläubiger, eine Bereitstellung des Plans in einem elektronischen Datenraum als ausreichend ansehen), zum Formerfordernis im Einzelnen vgl. Kommentierung zu § 17 Rn. 16 ff.
Der Restrukturierungsplan muss neben den sich aus den §§ 5 bis 15 ergebenden Angaben als Mindestanforderung die aus der Anlage zu § 5 Satz 2 ersichtlichen Angaben enthalten.
Erforderliche Angaben sind:
Dem Restrukturierungsplan sind eine Erklärung zur Bestandsfähigkeit, eine Vermögensübersicht und eine Ergebnis- und Finanzplanung (§ 14) sowie - soweit zutreffend - die sich aus § 15 ergebenden Erklärungen beizufügen (Jacoby/Thole/Brünkmans, StaRUG, § 5 Rn. 16).
Die Basis für den Restrukturierungsplan wird in der Praxis regelmäßig ein Sanierungskonzept in Anlehnung an den IDW S 6 darstellen. Dieses Konzept ist dem Plan gleichermaßen im Rahmen des Nachweises über die Bestandsfähigkeit des Schuldners nach § 14 Abs. 1 beizulegen (so auch Morgen/Knapp/Wilde, StaRUG, § 5 Rn. 6, 31; Ringelspacher/Ruch, ZRI 2020, S. 636, 637).
Auf Grundlage des § 16 hat das Bundesministerium für Justitz und für Verbraucherschutz eine Checkliste für die Erstellung von Restrukturierungsplänen veröffentlicht. Diese Checkliste ist dabei nicht als verbindliche Vorgabe, sondern als (unverbindliche) Leitlinie zu verstehen, die es insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen erleichtern soll, bei überschaubarem Beratungsaufwand einen Restrukturierungsplan vorzubereiten und den planbetroffenen Gläubigern vorzulegen. Die Checkliste (Stand 14.07.2022) ist auf der Internetseite des Bundesministeriums unter folgendem Link abrufbar:
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/Nav_Themen/2022_Checkliste_Unternehmensstabilisierungs_und_restrukturierungsgesetzes_StaRUG.pdf?__blob=publicationFile&v=3.
Eine Gliederung könnte wie folgt aussehen:
1. Darstellender Teil
2. Gestaltender Teil
3. Anlagen
a) Anlagen nach § 14
b) Anlagen nach § 15
Die Vorschriften über den Inhalt, den Aufbau und die Gliederung des Restrukturierungsplans sind zwingend. Werden diese in einem wesentlichen Punkt nicht beachtet und wird der Mangel nicht innerhalb einer angemessenen, durch das Restrukturierungsgericht gesetzten Frist behoben, ist dem Plan gem. § 63 Abs. 1 Nr. 2 die Bestätigung von Amts wegen zu versagen (Morgen/Knapp/Wilde, StaRUG, § 5 Rn. 33; BeckOK-StaRUG/Fridgen, § 5 Rn. 17). Um Fehlerfolgen zu vermeiden, kann der Schuldner eine gerichtliche Vorprüfung beantragen, §§ 46, 47 f. Das Restrukturierungsgericht weist dann ggf. auf etwaige Mängel hin (HmbKomm-RestR/Friel/Ellers, § 5 Rn. 5; Römermann/Leichtle/Gaballo-Rieg, StaRUG, § 5 Rn. 11).