(1) Die von der Vorprüfungsfrage berührten Planbetroffenen sind anzuhören.

(2) Das Ergebnis der Vorprüfung fasst das Gericht in einem Hinweis zusammen. Der Hinweis soll innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung oder, sofern ein Anhörungstermin stattfindet, innerhalb von zwei Wochen nach diesem Termin ergehen. Für die Ladung zu dem Anhörungstermin gelten § 45 Absatz 3 und § 46 Absatz 1 Satz 4 entsprechend.


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§ 48 StaRUG ergänzt § 48 StaRUG in verfahrensrechtlicher Hinsicht; konkret regelt die Norm das Verfahren der Vorprüfung durch das Restrukturierungsgericht im außergerichtlichen Planabstimmungsverfahren. Im Verfahren der Vorprüfung ist vorgesehen, dass die von der Vorprüfungsfrage berührten Planbetroffenen vor dem Vorprüfungstermin anzuhören sind. Die Anhörung verfolgt zwei Zwecke. Sie dient einerseits dazu, diesen Planbetroffenen rechtliches Gehör zu gewähren. Zum anderen werden dem Restrukturierungsgericht so etwaige Einwände der Planbetroffenen bekannt. Dadurch kann vermieden werden, dass das Gericht später allein deshalb von seiner im Hinweisbeschluss nach § 48 Abs. 2 StaRUG geäußerten Auffassung wieder abrücken muss, weil ihm erst später Einwände bekannt werden, die Planbetroffene schon im Zeitpunkt der Vorprüfungsentscheidung hatten (BT-Drs. 19/24181, 149).

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Es liegt im Ermessen des Gerichts (Wahlrecht), ob es einen Anhörungstermin ansetzt oder die Anhörung schriftlich vornimmt; dies ist ein wesentlicher Unterschied zur Vorprüfung nach § 46 StaRUG. Die Anhörung hat zu erfolgen, sofern die Planbetroffenen von der Vorfrage „berührt“ sind. Dies ist weit auszulegen (BeckOK-StaRUG/Wilke StaRUG § 48 Rn. 4; MüKo-StaRUG/Vuia StaRUG § 48 Rn. 6), wobei insbesondere die gruppenangehörigen Gläubiger aufgrund der Gleichbehandlung anzuhören sind. Durch die vorgelagerte Anhörung und inhaltliche Prüfung soll der im Hinweisbeschluss niedergelegten Rechtsauffassung des Restrukturierungsgerichts eine gewisse Rechtssicherheit verliehen werden. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass das Gericht seine im Hinweisbeschluss formulierte Einschätzung unmittelbar wieder relativieren oder aufgeben müsste, weil Planbetroffene ihre Einwendungen erst nach Erlass des Beschlusses geltend machen (BT-Drs. 19/24181, 149).

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Aus der entsprechenden Anwendung von § 45 Abs. 3 ergibt sich, dass die von der Vorprüfungsfrage berührten Planbetroffenen zu laden sind, der Termin auch ohne Anwesenheit aller geladenen Planbetroffenen durchgeführt werden kann und, dass das Gericht auch den Schuldner mit den Ladungen beauftragen kann, dem aber nur die Zustellungsmöglichkeiten der §§ 191-194 ZPO zustehen. Auch der von Amts wegen gem. § 73 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2 StaRUG bestellte Restrukturierungsbeauftragte kann mit der Ladung beauftragt werden (§ 76 Abs. 6 StaRUG, vgl. auch Braun-StaRUG/Hirte, § 48 Rn. 4, § 45 Rn. 6). Der Verweis auf § 46 Abs. 1 S. 4 stellt klar, dass die Ladungsfrist mindestens 7 Tage beträgt (vgl. auch BT-Drs. 19/24181, 149).

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Der Hinweisbeschluss hat sämtliche zulässige Fragen des Schuldners zu beantworten und entfaltet, ebenso wie der Hinweisbeschluss bei der Vorprüfung im gerichtlichen Planabstimmungsverfahren nach § 46 Abs. 2 StaRUG, keine Bindungswirkung (BT-Drs. 19/24181, 145; Thole/ZIP 2020, 1985, (1994)). Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben. Das Restrukturierungsgericht kann somit späteren Entscheidungen, insbesondere der Planbestätigungsentscheidung, also (nach einem entsprechenden Hinweis und der erneuten Gewährung rechtlichen Gehörs) eine abweichende Rechtsauffassung zugrunde legen (BT-Drs. 19/24181, 149).

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Der Hinweisbeschluss soll gem. § 48 Abs. 2 S. 2 StaRUG innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung, oder, sofern ein Anhörungstermin stattfindet, innerhalb von zwei Wochen nach diesem Termin ergehen. Er ist, soweit es zu einem mündlichen Termin gekommen ist, gemäß § 38 StaRUG i. V. m. § 329 Abs. 1 S. 1 ZPO zu verkünden. Die Sollfrist von zwei Wochen zur Entscheidung über den Vorprüfungsantrag dient der Verfahrensbeschleunigung. Bei mehreren Vorprüfungsfragen oder einer hohen Komplexität kann im Einzelfall auch eine längere Entscheidungsfrist gerechtfertigt sein (BT-Drs. 19/24181, 149).

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