(1) Öffentlich bekannt zu machen sind die in Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 genannten Angaben.
(2) Des Weiteren sind öffentlich bekannt zu machen:
- Ort und Zeit gerichtlicher Termine,
- die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten,
- die Entscheidungen des Restrukturierungsgerichts nach § 37 Absatz 1 und 2,
- die Stabilisierungsanordnung nach § 49 Absatz 1, wenn sich diese gegen die Gesamtheit der Gläubiger richtet; wurde eine Stabilisierungsanordnung öffentlich bekannt gemacht, ist auch deren Aufhebung nach § 59 Absatz 1 oder Absatz 2 oder deren Beendigung nach § 59 Absatz 4 öffentlich bekannt zu machen,
- die sonstigen Entscheidungen des Restrukturierungsgerichts nach § 72 Absatz 4 sowie nach § 81 Absatz 4 und 6, § 82 Absatz 1 und § 93 Absatz 4, jedoch ohne festgesetzte Stundensätze, ohne Honorar- und Vergütungsbeträge sowie ohne die Höhe der Auslagen,
- der Verlust der Wirkungen der Anzeige gemäß § 31 Absatz 4.
(3) Sobald eine Entscheidung, die eine von dem Restrukturierungsgericht öffentlich bekannt gemachte Entscheidung aufhebt oder abändert, Rechtskraft erlangt hat, hat das Restrukturierungsgericht auch die Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung öffentlich bekannt zu machen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Beschwerdegericht gemäß § 66 Absatz 4 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Bestätigung des Restrukturierungsplans anordnet.
(4) Erfolgen öffentliche Bekanntmachungen nach den Absätzen 1 und 2, so ist eine Zustellung von Ladungen zu Terminen gegenüber Aktionären, Kommanditaktionären und Inhabern von Schuldverschreibungen nicht erforderlich. Unterbleibt die Zustellung von Ladungen nach § 45 Absatz 3, sind jedem Planbetroffenen auf dessen Verlangen die Ladung sowie der vollständige Restrukturierungsplan nebst Anlagen elektronisch zuzuleiten oder elektronisch zugänglich zu machen. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine börsennotierte Aktiengesellschaft, so ist § 121 Absatz 4a des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden.
(5) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 5 sind die vollständigen Beschlüsse und Entscheidungen nach § 81 Absatz 4 und 6, § 82 Absatz 1 und § 93 Absatz 4 in der Geschäftsstelle des Restrukturierungsgerichts zur Einsichtnahme auszulegen. In der Bekanntmachung ist auf die Möglichkeit der Einsichtnahme hinzuweisen.
Übersicht
(1) Öffentlich bekannt zu machen sind neben den in § 84 Absatz 2 Satz 2 genannten Angaben:
(2) Erfolgen öffentliche Bekanntmachungen nach Absatz 1, ist eine Zustellung von Ladungen zu Terminen gegenüber Aktionären, Kommanditaktionären und Inhabern von Schuldverschreibungen nicht erforderlich. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine börsennotierte Aktiengesellschaft, findet § 121 Absatz 4a des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung.
Übersicht
§ 85 Abs. 1 zählt Angaben auf, die neben den in § 84 Abs. 2 S. 2 genannten Angaben (hierzu § 84), in einer öffentlichen Restrukturierungssache zwingend öffentlich bekannt zu machen sind.
Nach Nr. 1 sind der Ort und die Zeit gerichtlicher Termine öffentlich bekannt zu machen. Gerichtliche Termine im Sinne der Vorschrift sind der isolierte Erörterungstermin (§ 21), der Erörterungs- und Abstimmungstermin über den Restrukturierungsplan (§ 45), der Vorprüfungstermin (§ 46), der Anhörungstermin (§ 61), der Termin der Bekanntgabe der Entscheidung des Gerichts zum Restrukturierungsplan (§ 65).
Nach Nr. 2 ist die Bestellung (§ 73) und Abberufung (§ 75 Abs. 2 (dort „Entlassung“ genannt) eines Restrukturierungsbeauftragten öffentlich bekannt zu machen.
Öffentlich bekannt zu machen sind nach Nr. 3 ferner sämtliche gerichtliche Entscheidungen, die in der Restrukturierungssache ergehen.
Der Sinn und Zweck der Veröffentlichung dieser spezifischen Informationen besteht zum einen in der Sicherstellung der Wahrnehmung der Verfahrensrechte der an der Restrukturierungssache beteiligten Personen. Zum anderen benötigen die Restrukturierungsgerichte der EU-Mitgliedsstaaten diese Angaben, um die Eröffnung paralleler Restrukturierungsverfahren zu vermeiden und um das Prioritätsprinzip gemäß Art. 3 Abs. 3 EuInsVO zu beachten (Morgen/Abel/Herbst, StaRUG, § 84 Rn. 1).
Die öffentliche Bekanntmachung von Informationen wird durch Regelungen des Datenschutzes begrenzt. Nach § 1 Satz 2 InsBekV, der nach § 1 Satz 3 InsBekV in der ab 17.07.2022 geltenden Fassung anwendbar ist, dürfen über die nach § 84 Abs. 2 S. 2 und § 85 Abs. 1 erforderlichen Daten keine weiteren Daten bekanntgemacht werden (So auch: Morgen/Abel/Herbst, StaRUG, § 84 Rn. 2).
Die Regelung in § 85 Abs. 2 orientiert sich an den §§ 235 Abs. 3 S. 3, 3. HS, S. 4; 241 Abs. 2 S. 2 InsO (StaRUG-RegE, BR-Drucks 619/20, S. 207). Sie dient der Verfahrensbeschleunigung und Kosteneinsparung (Morgen/Abel/Herbst, StaRUG, § 85 Rn. 2). Nach § 85 Abs. 2 ist eine Zustellung von Ladungen zu Terminen gegenüber Aktionären, Kommanditaktionären (§ 278 Abs. 1 AktG) und Inhabern von Schuldverschreibungen (§ 793 Abs. 1 S. 1 BGB) nicht erforderlich, wenn öffentliche Bekanntmachungen nach Abs. 1 erfolgen. Im Umkehrschluss sind alle anderen Beteiligten trotz öffentlicher Bekanntmachung gesondert zu laden. Das Gericht verfügt Ladungen zu folgenden Terminen: Erörterungs- und Abstimmungstermin (§ 45 Abs. 1 S. 2, Abs. 3), Vorprüfungstermin (§ 46 Abs. 1 S. 3 und 4) und Anhörungstermin (§ 48 Abs. 2 S. 3). Das Gericht entscheidet über die Zustellung der Ladungen nach pflichtgemäßem Ermessen.
Bei börsennotierten Aktiengesellschaften (§ 3 Abs. 2 AktG) finden die Regelungen über die Ladung zur Hauptversammlung nach § 121 Abs. 4a AktG gem. § 85 Abs. 2 S. 2 StaRUG entsprechende Anwendung. Danach müssen börsennotierte Gesellschaften, die nicht ausschließlich Namensaktien ausgegeben haben oder welche die Einberufung den Aktionären nicht unmittelbar nach § 121 Abs. 4 S. 2 AktG übersenden, die Einberufung spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung solchen Medien zur Veröffentlichung zuleiten, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Anstelle der Zustellung an die Aktionäre und Kommanditaktionäre der börsennotierten Aktiengesellschaft genügt nach hM die Bekanntmachung der Termine über die Internetseite des Bundesanzeigers (BeckOK-StaRUG/Skauradszun, § 84 Rn. 21; zu § 121 Abs. 4a AktG: BeckOGK-AktR/Rieckers, AktG § 121 Rn. 7).
Übersicht
§ 85 ergänzt § 84 Abs. 2 Satz 2 hinsichtlich der Angaben, die ebenfalls bekannt zu machen sind, wenn öffentliche Bekanntmachungen beantragt wurden (Abs. 1) und regelt die Zustellung von Ladungen bei Aktionären und Inhabern von Schuldverschreibungen (Abs. 2).
§ 85 Abs. 1 zählt Angaben auf, die neben den in § 84 Abs. 2 Satz 2 genannten Angaben in einer öffentlichen Restrukturierungssache bekannt zu machen sind (hierzu § 84 Rn. 13). Es handelt sich um:
Sollten diese Angaben bereits bei der ersten Entscheidung vorliegen, so sind sie schon dort bekannt zu geben.
Nach § 85 Abs. 2 ist eine Zustellung von Ladungen zu Terminen gegenüber Aktionären, Kommanditaktionären und Inhabern von Schuldverschreibungen nicht erforderlich, wenn öffentliche Bekanntmachungen nach Abs. 1 erfolgen. Diese Bestimmung orientiert sich an den §§ 235 Absatz 3 Satz 3, 3. HS, Satz 4, 241 Absatz 2 Satz 2 der Insolvenzordnung (BT-Drucks. 19/24181, S. 179).