(1) Findet eine Abstimmung im Rahmen einer Versammlung der Planbetroffenen nicht statt, ist unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 3 auf Verlangen eines Planbetroffenen eine Versammlung der Planbetroffenen zur Erörterung des Plans abzuhalten.

(2) § 20 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Frist zur Einberufung beträgt mindestens 14 Tage. Räumt der Schuldner die Möglichkeit einer elektronischen Teilnahme ein, beträgt die Frist sieben Tage.

(3) § 20 Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) Findet die Versammlung nach Ablauf einer zur Planannahme gesetzten Frist statt, verlängert sich diese bis zum Ablauf des Tags der Versammlung oder bis zu dem Termin, den der Schuldner bis zum Ende der Versammlung bestimmt. Hatte sich ein Planbetroffener bereits zum Planangebot erklärt, entfällt die Bindung an diese Erklärung, wenn er sich binnen der verlängerten Frist erneut erklärt.


1

Hat der Schuldner nicht allen Planbetroffenen hinreichend Gelegenheit zur gemeinschaftlichen Erörterung des Restrukturierungsplans oder -konzepts im Sinne des § 17 Abs. 3 gegeben und findet keine Versammlung zur Abstimmung im Sinne des § 20 statt, so ist auf Verlangen eines oder mehrerer Planbetroffener eine Versammlung zur Erörterung des Plans abzuhalten, § 21 Abs. 1 (ähnlich Flöther/Madaus, StaRUG, § 21 Rn. 1 ff.; mit Verweis auf Hinweispflichten im Planinhalt und der Empfehlung einer proaktiven Einberufung Braun/Pehl, StaRUG, § 21 Rn. 2 und 6 ; ähnlich Morgen/Tresselt, StaRUG, § 21 Rn. 1; Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, § 21 Rn. 3). Das Verlangen kann von jedem einzelnen Planbetroffenen formlos gegenüber dem Schuldner geäußert werden und bedarf keiner Begründung (Braun/Pehl, StaRUG, § 21 Rn. 2;Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, § 21 Rn. 4; Uhlenbruck/Schönen, § 21 StaRUG, Rn. 7), auch wenn zu Beweiszwecken zumindest die Form des § 126b BGB gewählt werden sollte (Uhlenbruck/Schönen, § 21 StaRUG, Rn. 7). Das Verlangen einer Versammlung nach Ablauf der Annahmefrist ist richtigerwiese unzulässig (Uhlenbruck/Schönen, § 21 StaRUG, Rn. 8 f.).

Kommt der Schuldner dem Verlangen nicht nach, stellt dies einen Versagungsgrund nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 dar, selbst wenn der Plan mit der erforderlicher Mehrheit angenommen wurde (Flöther/Madaus, StaRUG, § 21 Rn. 4; Braun/Pehl, StaRUG, § 21 Rn. 2; Morgen/Tresselt, StaRUG, § 21 Rn. 9; Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, § 21 Rn. 5).

2

Auf die Ausführungen zu § 20 Rn. 4 ff. wird verwiesen.

3

Auf die Ausführungen zu § 20 Rn. 9ff wird verwiesen.

4

Die Erörterungsversammlung kann ihren Zweck nur dann erfüllen, wenn es den Planbetroffenen möglich bleibt, die Erörterung in ihre Entscheidung einfließen zu lassen. Erörterung und Abstimmung müssen nicht in derselben Veranstaltung stattfinden (Flöther/Madaus, StaRUG, § 21 Rn. 8; gegen eine Zusammenlegung wohl Uhlenbruck/Schönen, § 21 StaRUG, Rn. 22). Hat ein Planbetroffener vor der Versammlung seine Entscheidung abgegeben, ist er an diese nicht gebunden (Flöther/Madaus, StaRUG, § 21 Rn. 8; Braun/Pehl, StaRUG, § 21 Rn. 5; Morgen/Tresselt, StaRUG, § 21 Rn. 6; Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, § 21 Rn. 10). Alle Planbetroffenen haben, unabhängig von der Teilnahme (Uhlenbruck/Schönen, § 21 StaRUG, Rn. 25) erneut die Gelegenheit, über die Annahme oder Ablehnung des Restrukturierungsplans zu entscheiden (Morgen/Tresselt, StaRUG, § 21 Rn. 6; Braun/Pehl, StaRUG, § 21 Rn. 5; Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, § 21 Rn. 10). Nichts anderes kann darüber hinaus gelten, wenn die Versammlung innerhalb der Frist stattfindet (Morgen/Tresselt, § 21 StaRUGRn. 7; unabhängig der Frist wohl Uhlenbruck/Schönen, § 21 StaRUG, Rn. 28). Bei einer Änderung des Plans, bedarf es eines erneuten Planannahmeverfahrens (Flöther/Madaus, StaRUG, § 21 Rn. 9). Bereits abgegebene Stimmen bleiben bis zu ihrem Widerruf oder einer Neuabgabe in Kraft (Flöther/Madaus, StaRUG, § 21 Rn. 9). Schweigt ein Gläubiger mit bereits abgegebener Stimme, ist die Stimmabgabe als bestehend zu werten (Flöther/Madaus, StaRUG, § 21 Rn. 9). Bei einem Streit bzgl. des Stimmrechtes ist auf die Ausführungen in § 20 Abs. 5 zu verweisen (Flöther/Madaus, StaRUG, § 21 Rn. 10)

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