Übersicht
- A. Normzweck (Rn. 1 - 3)
- B. Form und Frist der Ladung (Abs. 1) (Rn. 4 - 6)
- C. Elektronische Teilnahme (Abs. 2) (Rn. 7 - 8)
- D. Ablauf der Versammlung (Abs. 3) (Rn. 9 - 13)
- E. Änderungen am Restrukturierungsplan (Abs. 3) (Rn. 14 - 17)
- F. Umfang der Änderungen (Abs. 4) (Rn. 18)
- G. Abstimmung (Abs. 5) (Rn. 19 - 25)
Anders als im Insolvenzplanverfahren, bei dem das Gericht einen Termin zur Erörterung und Abstimmung bestimmt (§ 234 InsO), steht es dem Schuldner, oder bei Vorliegen der § 73 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder Abs. 2 (nicht jedoch der § 73 Abs. 1 Nr. 3 nach Uhlenbruck/Schönen, § 20 StaRUG, Rn. 7) dem Restrukturierungsbeauftragten (Morgen/Tresselt, StaRUG, § 20 Rn 3), hier frei die Abstimmung im Wege einer Planbetroffenenversammlung zu erwirken (Morgen/Tresselt, StaRUG, § 20 Rn. 3; Flöther/Madaus, StaRUG, § 20 Rn. 1; Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, § 20 Rn. 23; Uhlenbruck/Schönen, § 20 StaRUG, Rn. 7; ähnlich Braun/Pehl, StaRUG, § 20 Rn. 1). Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn der Schuldner den Betroffenen noch keine Chance zur Erörterung des Plans gegeben hat, weshalb die Möglichkeit besteht, dass Planbetroffene ohnehin eine Versammlung nach § 21 verlangen (ähnlich Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, § 20 Rn. 9; Uhlenbruck/Schönen, § 20 StaRUG, Rn. 1). Die Verbindung von Erörterung und Abstimmung in einer gemeinsamen Versammlung dient zudem der Verfahrensbeschleunigung, weshalb sie seit dem ESUG auch im Insolvenzplanverfahren Anklang gefunden hat (Uhlenbruck/Lüer/Streit InsO § 235 Rn. 2; Verweis auf § 235 InsO auch in Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, § 20 Rn. 2).
Sofern eine Versammlung nach § 20 abgehalten wurde, entfällt der Anspruch der Planbetroffenen auf eine Versammlung nach § 21 (Uhlenbruck/Schönen, § 20, Rn. 3).
Im Gegensatz zum Insolvenzplanverfahren handelt es sich sowohl bei der Abstimmungs- als auch der Erörterungsversammlung nicht um Gläubigerversammlungen, zu denen sämtliche Gläubiger geladen werden, sondern nur solche, di e vom Restrukturierungsverfahren betroffen sind (vgl. Uhlenbruck/Schönen, § 20 StaRUG, Rn. 27; in Hinblick auf die Abstimmung ähnlich Flöther/Madaus, § 20 StaRUG, Rn. 2). Dritte können nach Ermessen des Schuldners zugelassen werden (Uhlenbruck/Schönen, § 20 StaRUG, Rn. 27). Um im Vorfeld möglichen formalen Fehlern entgegenwirken zu können, kann auf Antrag eine gerichtliche Vorprüfung nach § 47 durchgeführt werden.
Besonderheiten bzgl. der Ladungsfähigkeit können sich ergeben, wenn Planbetroffene mit Inhaberschuldverschreibungen betroffen sind (ausführlich mit Alternativmöglichkeiten Uhlenbruck/Schönen, § 20 StaRUG, Rn. 31 ff.).
Es ist dem Schuldner ebenfalls möglich, den Vorsitz und die Organisation der Versammlung im Rahmen der Stellvertretung an eine erfahrene Person abzugeben (Braun/Pehl, StaRUG, § 20 Rn. 13).
Bei größeren Versammlungen kann der Einbezug externer Dienstleister zudem von Vorteil sein und den Schuldner bzgl. der Planung entlasten (vgl. Uhlenbruck/Schönen, § 20 StaRUG, Rn. 42).
Die Einberufung hat in Schriftform zu erfolgen (Flöther/Madaus, StaRUG, § 21 Rn. 5; Braun/Pehl, StaRUG, § 20 Rn. 2; Morgen/Tresselt, StaRUG, § 20 Rn. 4), von der – anders als in § 17 Abs. 4 – keine abweichende Vereinbarung zulässig ist (Flöther/Madaus, StaRUG, § 20 Rn. 5; Uhlenbruck/Schönen, § 20 StaRUG, Rn. 12). Ob die Schriftform nach § 126 Abs. 3 BGB durch die elektronische Form nach § 126a BGB mit qualifizierter elektronischer Signatur ersetzt werden kann, ist umstritten (ablehnend Flöther/Madaus, StaRUG, § 20 Rn. 5 und § 21 Rn. 5; hier unentschlossener Morgen/Tresselt, StaRUG, § 20 Rn. 4; zustimmend Uhlenbruck/Schönen, § 20 StaRUG, Rn. 12). Eine einfache E-Mail genügt hingegen nicht (Uhlenbruck/Schönen, § 20 StaRUG, Rn. 12).
Die Übermittlung des Einberufungsschreiben ersetzt zudem nicht die (zusätzliche) Übermittlung des Planangebots i.S.d. § 17 (ausführlich hierzu Uhlenbruck/Schönen, § 2 StaRUG, Rn. 10). Die Übermittlung kann, muss jedoch nicht, zusammen erfolgen (Uhlenbruck/Schönen, § 20 StaRUG, Rn. 11). Dann ist jedoch das jeweilige Schriftformerfordernis zu beachten (Uhlenbruck/Schönen, § 20 StaRUG, Rn. 11). Zu beachten ist zudem, dass es bislang strittig ist, ob der Restrukturierungsplan sowohl Planangebot als auch Einberufungsschreiben beizufügen ist (Uhlenbruck/Schönen, § 20 StaRUG, Rn. 25). Dieses Vorgehen empfiehlt sich zumindest zur Wahrung der Rechtssicherheit (vgl. Uhlenbruck/Schönen, § 20 StaRUG, Rn. 25).
Gleiches gilt zudem für den Hinweis auf eine etwaige Möglichkeit zur elektronischen Teilnahme (Uhlenbruck/Schönen, § 20 StaRUG, Rn. 35). Auch dieser ist im Zuge der Rechtssicherheit sowohl im Planangebot als auch dem Einberufungsschreiben aufzunehmen, da strittig ist, ob es sich bei der Hinweispflicht im Planangebot nicht um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers handelt (Uhlenbruck/Schönen, § 20 StaRUG, Rn. 35).
Aus Vorsichtsgründen ist die Einberufung unter Wahrung der Schriftform jedenfalls empfehlenswert.
Die Frist beträgt wie bei der versammlungslosen Abstimmung ebenfalls mindestens 14 Tage, (Flöther/Madaus, StaRUG, § 20 Rn. 6 und § 21 Rn. 6; Braun/Pehl, StaRUG, § 20 Rn. 2; Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, § 20 Rn. 16) um einer Überrumpelung entgegenzuwirken (Flöther/Madaus, StaRUG, § 20 Rn. 6; Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, § 20 Rn. 16; ähnlich Braun/Pehl, StaRUG, § 20 Rn. 2). Zusätzlich soll die Frist dafür Sorge tragen, dass die Betroffenen eine eventuelle Anreise organisieren können (Begr. RegE, BT-Drs. 19/24181, 142 zu § 22 Abs. 1 StaRUG; Flöther/Madaus, StaRUG, § 20 Rn. 6 und § 21 Rn. 6; Braun/Pehl, StaRUG, § 20 Rn. 2; Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, § 20 Rn. 16). Aus diesem Grund kann bei einer elektronischen Teilnahme an der Versammlung die Frist kürzer (7 Tage) ausfallen, § 20 Abs. 1 S. 4 (Morgen/Tresselt, StaRUG, § 20 Rn. 4; Flöther/Madaus, StaRUG, § 20 Rn. 7 und § 21 Rn. 6; Braun/Pehl, StaRUG, § 20 Rn. 2; Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, § 20 Rn. 17). Auch setzt die verkürzte Frist voraus, dass der Planbetroffene vorab mindestens 14 Tage vor dem Termin – das Restrukturierungskonzept erhalten hat (Morgen/Tresselt, StaRUG, § 20 Rn. 5; Flöther/Madaus, StaRUG, § 20 Rn. 7; Braun/Pehl, StaRUG, § 20 Rn. 3; Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, § 20 Rn. 16 verlangt hingegen das Vorliegen des gesamten Restrukturierungsplans und nicht lediglich das des Restrukturierungskonzepts i.S. von § 19 S. 2; so auch Uhlenbruck/Schönen, § 20 StaRUG, Rn. 25). Richtigerweise ist nach Wortlaut des § 20 Abs. 1 S. 5 der vollständige Restrukturierungsplan zu übersenden (Uhlenbruck/Schönen, § 20 StaRUG, Rn. 25).
Zum Inhalt des Restrukturierungskonzeptes vgl. Ausführungen zu § 19. Für inhaltliche Details zum Einberufungsschreiben Uhlenbruck/Schönen, § 20 StaRUG, Rn. 21 m.w.N.. Es empfiehlt sich zudem die zusätzlichen Hinweismöglichkeiten bzgl. des Minderheitenschutzes nach § 64 und der sofortigen Beschwerde nach § 66 Abs. 1 zu wahren (§ 17 Rn. 11). Das (zwingende) Erfordernis einer Anmeldung der Planbetroffenen dürfte weder zulässig noch interessengerecht sein (Uhlenbruck/Schönen, § 20 StaRUG, Rn. 30). Weiterhin sollte auf die Unzulässigkeit (heimlicher) Ton- und Bildaufnahmen sowie die Vertraulichkeit der Versammlung hingewiesen werden (Uhlenbruck/Schönen, § 20 StaRUG, Rn. 36).
Der Fristbeginn ist strittig, beginnt jedoch wohl richtigerweise mit dem Zugang der Ladung beim Planbetroffenen (hiervon abweichend ohne Festlegung auf einen bestimmten Zeitpunkt Morgen/Tresselt, StaRUG, § 20 Rn. 4; zustimmend hingegen Flöther/Madaus, StaRUG, § 20 Rn. 6 und § 21 Rn. 6 sowie § 19 Rn. 5 mit Verweis auf eine individuelle Verlegung des Fristbeginns durch den Schuldner und Uhlenbruck/Schönen, § 20, Rn. 17 ff. mit ausführlicher Darstellung des Streitstandes). Problematisch kann der Beweis des Zuganges sein.
Empfehlenswert kann die Setzung einer verlängerten Frist nach dem Kalender sein, um dem individuellen Fristenlauf begegnet (Uhlenbruck/Schönen, § 20 StaRUG, Rn. 18) und die Organisation für den Schuldner in diesem Zuge vereinfacht werden.
Insbesondere bei komplexen Restrukturierungsverfahren kann es sich anbieten den Planbetroffenen den vollständigen Restrukturierungsplan vor der Mindestfrist des § 20 Abs. 1 S. 1 zur Verfügung zu stellen und die Planbetroffenen frühzeitig einzubinden (vgl. Uhlenbruck/Schönen, § 20, Rn. 2). Auf diese Weise kann ggf. einer Ausdehnung des Versammlungstermins und/oder der Notwendigkeit eines neuen Angebots nach Änderungen entgegengewirkt werden (Uhlenbruck/Schönen, § 20 StaRUG, Rn. 2). Weiterhin wird das Risiko ausgeschlossen, bei nicht vollständiger Übersendung des Restrukturierungsplans den Formvorschriften des § 20 Abs. 1 S. 5 nicht zu genügen.
Für den Fall, dass mit einem Versuch der Zugangsvereitelung gerechnet werden muss, empfiehlt sich die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher nach § 132 BGB.
Die Einberufung einer Abstimmung auf der Planbetroffenenversammlung erscheint aufgrund der Erörterungsmöglichkeiten immer dann ratsam, wenn mit erhöhtem Klärungsbedarf oder Widerstand seitens der Gläubiger oder mit der Beantragung einer Erörterungsversammlung zu rechnen ist (näheres bei Morgen/Tresselt, StaRUG, § 20 Rn. 5 ff.; vgl. Uhlenbruck/Schönen, § 20 StaRUG, Rn. 1). Durch planmäßige Einberufung einer Versammlung seitens des Schuldners, wird zudem dessen Kontrollmöglichkeit über das Zeitmanagement gestärkt (Uhlenbruck/Schönen, § 20 StaRUG, Rn. 1). Ein verzögerungsfreier Ablauf kann letztlich das Vertrauen der Gläubiger in den Schuldner und mithin das Restrukturierungsverfahren stärken.
Die Möglichkeit der elektronischen Teilnahme, legaldefiniert in § 20 Abs. 2 (Morgen/Tresselt, StaRUG, § 20 Rn. 8), soll die Teilnahmebereitschaft stärken (ähnlich Morgen/Tresselt, StaRUG, § 22 Rn. 9 mit Vorschlag einer Lösung über das Tool der “Videokonferenzen“; so auch Flöther/Madaus, StaRUG, § 20 Rn. 9 jedoch mit der Ablehnung einer Telefonkonferenz; Braun/Pehl, StaRUG, § 20 Rn. 4 und 14; Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, § 20 Rn. 18; Uhlenbruck/Schönen, § 20 StaRUG, Rn. 34). Weiterhin möglich muss die Teilnahme in Präsenz bleiben; eine Beschränkung ausschließlich auf elektronische Kommunikationswege ist nicht zulässig (Begr. RegE, BT-Drs. 19/24181, 143 zu § 22 Abs. 2 StaRUG; Flöther/Madaus, StaRUG, § 20 Rn. 9; Braun/Pehl, StaRUG, § 20 Rn. 5; Morgen/Tresselt, StaRUG, § 20 Rn. 8; Uhlenbruck/Schönen, § 20 StaRUG, Rn. 9). Der Entsendung eines Stellvertreters durch einen Gläubiger steht dies jedoch nicht im Wege (Flöther/Madaus, StaRUG, § 20 Rn. 8; weniger deutlich Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, § 20 Rn. 20, deutlich hingegen Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, § 20 Rn. 23).
Der Schuldner hat die technischen Voraussetzungen zu schaffen (Morgen/Tresselt, StaRUG, § 20 Rn. 9; ähnlich Flöther/Madaus, StaRUG, § 20 Rn. 9 und 10; Braun/Pehl, StaRUG, § 20 Rn. 4; Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, § 20 Rn. 21; mit Aufteilung nach Verantwortungsspähren Uhlenbruck/Schön, § 20 StaRUG, Rn. 38). Er trägt zudem die Beweislast sollte ein Planbetroffener behaupten, aufgrund technischer Übertragungsschwierigkeiten nicht vollständig an der Versammlung teilnehmen gekonnt zu haben, § 63 Abs. 3 S. 1. (Flöther/Madaus, StaRUG, § 20 Rn. 10, welcher eine Protokollierung und Aufzeichnung des Online-Meetings empfiehlt; Braun/Pehl, StaRUG, § 20 Rn. 6; Morgen/Tresselt, StaRUG, § 20 Rn. 10; Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, § 20 Rn. 23). Besonders bei einer größeren Teilnehmerzahl, sieht sich der Schuldner daher einem gesteigerten Risiko der nachträglichen Unwirksamkeit der Abstimmung ausgesetzt (Morgen/Tresselt, StaRUG, § 20 Rn. 10). Er wird aus Vorsichtsgründen daher eher zurückhaltend von der Möglichkeit Gebrauch machen, auch wenn zumindest in der Literatur bei Nutzung eines gängigen Anbieter für elektronische Versammlungen und störungsfreier Nutzung durch die anderen Teilnehmer ein Anscheinsbeweis diskutiert wird (siehe m.w.N. Uhlenbruck/Schön, § 20 StaRUG, Rn. 38).
Die Versammlung sollte sich in ihrem Ablauf an dem der Erörterungs- und Abstimmungsversammlung nach § 235 InsO orientieren (vgl. Uhlenbruck/Schönen, § 20 StaRUG, Rn. 41). Danach ist der Termin in drei Teile zu untergliedern: Formalia, Erörterung und Abstimmung (Uhlenbruck/Lüer/Streit, § 235 Rn. 26). Auch in Restrukturierungsverfahren können Erörterung und Abstimmung in zwei getrennten Versammlungen erfolgen, es wird jedoch regelmäßig in der Abstimmungsversammlung eine Erörterung des Plans und der Änderungsvorschläge stattfinden. Die Übermittlung der Änderungsvorschläge hat mindestens einen Tag vor der Versammlung in Textform an den Schuldner zu erfolgen (Morgen/Tresselt, StaRUG, § 20 Rn. 12).
Vorab ist die ordnungsgemäße Ladung durch die Versammlungsleitung (dem Schuldner oder im Falle der § 73 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder Abs. 2 dem Restrukturierungsbeauftragten) (für den Vorsitz ähnlich Morgen/Tresselt, StaRUG, § 20 Rn. 11; für den Vorsitz neben dem Restrukturierungsbeauftragten gem. § 76 Abs. 2 Nr. 1 auch auf den Sonder-Restrukturierungsbeauftragten gem. § 74 Abs. 3 verweisend Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, § 20 Rn. 48 f.; so auch Braun/Pehl, StaRUG, § 20 Rn. 7) und die Anwesenheit der Erschienenen festzustellen. Inwieweit der Schuldner die Vertretungsbefugnisse der Beteiligten zu überprüfen und festzustellen hat, ist nicht ausdrücklich geregelt. Die umfassende Dokumentation und vorab angekündigte Prüfung erscheint jedoch sinnvoll (vgl. Uhlenbruck/Schönen, § 20 StaRUG, Rn. 28). Während im Erörterungs- und Abstimmungstermin nach § 235 InsO die Vollmacht zur Akte zu reichen ist (§ 80 ZPO), kann der Schuldner sich bei außergerichtlicher Abstimmung die entsprechenden Nachweise vorlegen lassen, sollten Zweifel an der Vertretungsbefugnis bestehen.
Im Erörterungsteil hat der Schuldner auf sämtliche Änderungen des Plans einzugehen (zu Planänderungen vgl. Rn. 12 ff.).
Erst im Anschluss erfolgt der eigentliche Abstimmungsteil. Wie die Stimme abzugeben ist, legt der Schuldner fest (vgl. Rn. 17 ff.).
Insgesamt hat die Versammlung ebenso wie der Erörterungs- und Abstimmungstermin so stattzufinden, dass eine geordnete Willensbildung und Abstimmung der Gläubiger möglich ist (Uhlenbruck/Lüer/Streit InsO § 235 Rn. 28). Hierzu hat der BGH wesentliche Grundsätze aufgestellt (BGH NZI 2010, 734). Danach sind Fragen der Gläubiger hinreichend zu beantworten (Flöther/Madaus, StaRUG, § 20 Rn. 12; Braun/Pehl, StaRUG, § 20 Rn. 7; Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, § 20 Rn. 25 mit Hinweis auf die Auskunftspflicht des Schuldners auch gegenüber Tochterunternehmen des schuldnerischen Unternehmensträgers bei Eingriff in gruppeninterne Drittsicherheiten). Scheint die erforderliche Mehrheit als gesichert, so ist eine längere Erörterung nicht zwingend erforderlich (Uhlenbruck/Lüer/Streit InsO § 235 Rn. 28).
Planbetroffene erhalten die Möglichkeit Änderungsvorschläge zum Restrukturierungsplan einzureichen („Vorschlagsrecht“ nach Flöther/Madaus, StaRUG, § 20 Rn. 13; Braun/Pehl, StaRUG, § 20 Rn. 8; Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, § 20 Rn. 47). Der Schuldner kann diese Änderungen in den Restrukturierungsplan aufnehmen und über den geänderten Restrukturierungsplan i.R.d. Versammlung abstimmen lassen. Der Schuldner kann, aber muss nicht, über den geänderten Restrukturierungsplan abstimmen lassen. Den Gläubigern bleibt jedoch das Drohen mit der Ablehnung des (unveränderten) Planes (Flöther/Madaus, StaRUG, § 20 Rn. 13). Diese Vorschrift entspricht den Regelungen aus § 240 InsO. Aus dem Gesichtspunkt der Effektivität und Beschleunigung des Verfahrens soll dem Schuldner die Möglichkeit geboten werden, wenn notwendig, durch kleine Änderungen des Plans dessen Annahme herbeizuführen (HmbKommInsR/Thies § 240 Rn. 1).
Anders als im Insolvenzplanverfahren sollen die Änderungen dem Schuldner mindestens einen Tag vor dem Beginn der Versammlung (d.h. 24 Stunden)zugänglich gemacht werden (Morgen/Tresselt, StaRUG, § 20 Rn. 12; Konkretisierung durch Notwendigkeit der Textform gem. § 126b BGB nach Flöther/Madaus, StaRUG, § 20 Rn. 13; Braun/Pehl, StaRUG, § 20 Rn. 8; Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, § 20 Rn. 47). Dem Schuldner steht es frei die Vorschläge in den Restrukturierungsplan direkt aufzunehmen (Morgen/Tresselt, StaRUG, § 20 Rn. 12). Die Änderungen sind einzeln auf der Versammlung zu erörtern (vgl. Uhlenbruck/Lüer/Streit, InsO, § 240 Rn. 3; Begr. RegE, BT-Drs. 19/24181, 143 zu § 22 Abs. 3 StaRUG; Braun/Pehl, StaRUG, § 20 Rn. 8 mit dem Praxishinweis Änderungen in Hinblick auf den Abstimmungsprozess zu erörtern; Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, § 20 Rn. 47).
Verspätete oder erst in der Versammlung unterbreitete Änderungsvorschläge kann der Schuldner bei Sachdienlichkeit ebenfalls zur Diskussion stellen, muss dies aber nicht (Begr. RegE, BT-Drs. 19/24181, 143 zu § 22 Abs. 3 StaRUG; Flöther/Madaus, StaRUG, § 20 Rn. 13; Braun/Pehl, StaRUG, § 20 Rn. 8; Morgen/Tresselt, StaRUG, § 20 Rn. 12; Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, § 20 Rn. 47). Zwar mag dies nicht zu einem formalen Fehler führen, ob dies die Akzeptanz und damit die notwendige Mehrheit des Restrukturierungsplans gefährdet ist dennoch zu überlegen.
Letztendlich steht nur ein Plan, welchen der Schuldner bestimmt, zur Abstimmung (Braun/Pehl, StaRUG, § 20 Rn. 9; Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, § 20 Rn. 47). Einer Abstimmung über konkurrierende Pläne, wie es im Insolvenzplanverfahren vorkommen kann, ist im Restrukturierungsverfahren ausgeschlossen (vgl. Uhlenbruck/Lüer/Streit InsO § 218 Rn. 17 ff; Begr. RegE, BT-Drs. 19/24181, 143 zu § 22 Abs. 3 StaRUG; Braun/Pehl, StaRUG, § 20 Rn. 9; Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, § 20 Rn. 47).
Der Schuldner kann in der Abstimmungsversammlung nur insoweit über einen geänderten Plan (unabhängig zu welchem Zeitpunkt die Änderungen vorgeschlagen wurden, vgl. Uhlenbruck/Schönen, § 20 StaRUG, Rn. 46) abstimmen lassen, soweit sich die Änderungen auf einzelne Punkte beschränken (Flöther/Madaus, StaRUG, § 20 Rn. 14; Braun/Pehl, StaRUG, § 20 Rn. 10; Morgen/Tresselt, StaRUG, § 20 Rn. 13; Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, § 20 Rn. 27). Gehen die Änderungen darüber hinaus, ist ein neues Planangebot nach den §§ 17 ff. zu unterbreiten oder eine neue Abstimmungsversammlung nach § 21 Abs. 1 anzusetzen (Begr. RegE, BT-Drs. 19/24181, 143 zu § 22 Abs. 4 StaRUG; Braun/Pehl, StaRUG, § 20 Rn. 10 mit Verweis und weiteren Ausführungen zu § 240 InsO; ebenso mit Verweis auf § 240 InsO Morgen/Tresselt, StaRUG, § 20 Rn. 13). Der Umfang der Änderungen darf den Kern des Plans nicht berühren (Beschlussempfehlung BT-Drs. 12/7302, 183 zu § 284; HmbKommInsR/Thies § 240 Rn. 4; „Plankerntheorie“ nach Flöther/Madaus, StaRUG, § 20 Rn. 14 und Uhlenbruck/Schönen, § 20 StaRUG, Rn. 47; Morgen/Tresselt, StaRUG, § 20 Rn. 14 mit weiteren Ausführungen zur Auslegung des „Kernbereichs“; mit Verweis und ausführlicher Darstellung des § 240 InsO Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, § 20 Rn. 28-38). Die Planbetroffenen müssen die Änderungen nachvollziehen und umfänglich prüfen können (Umfassende Ausführungen mit entsprechenden Verweisen auf Rspr. hierzu von HmbKommInsR/Thies § 240, Rn. 4; mit Einschränkungen bezüglich von der Abstimmung fernbleibenden Gläubigern Morgen/Tresselt, StaRUG, § 20 Rn. 15). Bei darüberhinausgehenden Änderungsvorschlägen ist die Abstimmung gem. der allgemeinen Regeln des StaRUG zu vertagen und erneut einzuberufen (Flöther/Madaus, StaRUG, § 20 Rn. 14; ähnlich Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, § 20 Rn. 26 f.).
Der Schuldner (sofern bestellt der Restrukturierungsbeauftragte, vgl. Uhlenbruck/Schönen, § 20 StaRUG, Rn. 51) kann im Wege der Abstimmungsversammlung von dem Schriftformerfordernis für die Planannahme abweichen und beispielsweise eine Abstimmung im Wege eines Handzeichens festlegen (Begr. RegE, BT-Drs. 19/24181, 143 zu § 22 Abs. 5 StaRUG; Flöther/Madaus, StaRUG, § 20 Rn. 18; Braun/Pehl, StaRUG, § 20 Rn. 11; Morgen/Tresselt, StaRUG, § 20 Rn. 16; Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, § 20 Rn. 44). Freiheit besteht zudem hinsichtlich der Abstimmungsmethodik (Additions- oder Subtraktionsmethode nach Uhlenbruck/Schönen, § 20 StaRUG, Rn. 50 mit weiteren Erläuterungen). Abgestimmt wird getrennt nach Gruppen (Flöther/Madaus, StaRUG, § 20 Rn. 16; Braun/Pehl, StaRUG, § 20 Rn. 11; Morgen/Tresselt, StaRUG, § 20 Rn. 16; auf § 234 InsO verweisend Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, § 20 Rn. 39). Hat ein Gläubiger Forderungen, die verschiedenen Gruppen zugeordnet wurden, so ist er mehrfach zur Abstimmung aufgerufen (Flöther/Madaus, StaRUG, § 20 Rn. 17; Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, § 20 Rn. 41). Der mehrfach abstimmende Gläubiger ist nicht an seine bereits abgegebene Stimme gebunden, auch wenn diese grundsätzlich nach der Stimmabgabe nicht mehr geändert werden kann (Flöther/Madaus, StaRUG, § 20 Rn. 17; Unabänderlichkeit der abgegebenen Stimme nach Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, § 20 Rn. 43). Etwas Anderes kann sich jedoch bei Einberufung einer Versammlung oder Planänderung ergeben (vgl. mit ausführlichem Streitstand Uhlenbruck/Schönen, § 20 StaRUG, Rn. 53). Als Gegenstück hierzu kann auch das Planangebot ab Abstimmungsbeginn nicht zurückgenommen werden (Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, § 20 Rn. 42).
Bei Streitigkeiten über das Stimmrecht, sind diese zu erörtern (Flöther/Madaus, StaRUG, § 20 Rn. 15). Kann keine Klärung innerhalb der Versammlung erzielt werden, ist die Stimmrechtsabgabe zu protokollieren und dem Restrukturierungsgericht im Zuge der Planbestätigung vorzulegen, § 63 Abs. 3 S.2 (Flöther/Madaus, StaRUG, § 20 Rn. 15). Eine gerichtliche Vorprüfung der Stimmrechte gem. § 47 kann empfehlenswert sein (Flöther/Madaus, StaRUG, § 20 Rn. 15).
Planbetroffene, die an der Versammlung elektronisch teilnehmen, können entsprechend ihre Stimme auch elektronisch abgeben (Flöther/Madaus, StaRUG, § 20 Rn. 19; Braun/Pehl, StaRUG, § 20 Rn. 12; Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, § 20 Rn. 45). Der Zugang der Stimme ist ihnen elektronisch zu bestätigen, um sicher zu gehen, dass alle abgegebenen Stimmen auch berücksichtigt werden (Flöther/Madaus, StaRUG, § 20 Rn. 18; Braun/Pehl, StaRUG, § 20 Rn. 12; Morgen/Tresselt, StaRUG, § 20 Rn. 17; Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, § 20 Rn. 46).
Auch ohne Teilnahme an der Versammlung können Planbetroffene über den Plan abstimmen (Flöther/Madaus, StaRUG, § 20 Rn. 19; Morgen/Tresselt, StaRUG, § 20 Rn. 16). Im Gegensatz zur Abstimmung nach § 242 InsO kann vorliegend die Stimme bis zum Ende der Versammlung abgegeben werden (Flöther/Madaus, StaRUG, § 20 Rn. 19; Morgen/Tresselt, StaRUG, § 20 Rn. 16). In welcher Form dies zu erfolgen hat legt der Schuldner fest. Die Abgabe der Stimme hat „bedingungslos und eindeutig“ zu sein (HmbKommInsR/Thies § 242 Rn. 3).
Eine Belehrung über die Folgen einer verspäteten oder bedingten Stimmabgabe erfolgt, anders als in § 242 Abs. 2 InsO, nicht. Diese kann jedoch, ebenso wie die Belehrung bzgl. der Wertung einer nicht abgegebenen Stimme als Ablehnung, zur Sensibilisierung der Gläubiger beitragen (vgl. Uhlenbruck/Schönen, § 20 StaRUG, Rn. 29).
Hinsichtlich eines Widerrufs der Stimmabgabe kann auf die Regelung des § 242 InsO zurückgegriffen werden. Danach ist ein Widerruf grundsätzlich möglich (HmbKommInsR/Thies, § 242 Rn. 3). Fraglich ist indes, bis zu welchem Zeitpunkt der Widerruf möglich ist. In Anlehnung an § 130 Abs. 1 S. 2 BGB muss der Widerruf innerhalb des Abstimmungszeitraums, also bis Ende der Versammlung (§ 20 Abs. 5 S. 4), erfolgen.
Die Nichtberücksichtigung fristgerecht eingegangener Stimmen stellt einen Verfahrensverstoß dar und kann u.U. zur Ablehnung der gerichtliche Planbestätigung nach § 63 führen (abstrakter Morgen/Tresselt, StaRUG, § 20 Rn. 18).