Kommentierung zu § 47

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Entscheidet sich der Schuldner, den Restrukturierungsplan nicht in einem gerichtlichen Verfahren zur Abstimmung zu stellen, sondern im Rahmen des außergerichtlichen, privatautonom organisierten Planabstimmungsprozesses (§§ 17 ff. StaRUG), erlauben die §§ 47 f. StaRUG dennoch eine Vorprüfung nach dem Vorbild des § 46 StaRUG. Denn auch in diesen Fällen können Unsicherheiten in der Frage bestehen, ob der Restrukturierungsplan bestätigungsfähig ist (BT-Drs. 19/24181, 149; siehe hierzu auch Bork/NZI-Beilage 2021, 38, 38 f.). Eine Vorabklärung kann insbesondere bei Streitigkeiten oder Zweifeln betreffend die Stimmrechtszuweisung sinnvoll sein (ebenso Braun-StaRUG/Hirte, § 47 Rn. 6).

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Die Vorprüfung erfordert, wie auch die Vorprüfung nach § 46 StaRUG, einen Antrag des Schuldners. Der Schuldner ist grundsätzlich selbst postulationsfähig und bedarf daher keiner anwaltlichen Vertretung. Gleichwohl kann es angezeigt sein, insbesondere zur präzisen Formulierung einer konkreten Vorprüfungsfrage, fachkundigen Rat in Anspruch zu nehmen. Im Fall des gem. § 73 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2 StaRUG von Amts wegen zu bestellenden Restrukturierungsbeauftragten, kann auch dieser den Antrag stellen (vgl. BeckOK-StaRUG/Wilke StaRUG § 47 Rn. 3; Braun-StaRUG/Hirte, § 47 Rn. 4, § 45 Rn. 6). Eine Vorprüfung von Amts wegen gibt es im außergerichtlichen Planabstimmungsverfahren nicht.

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Gegenstand der Vorprüfung können, wie auch im Rahmen eines Vorprüfungstermins im gerichtlichen Planabstimmungsverfahrens nach § 46 Abs. 1 StaRUG, alle für eine etwaige spätere Planbestätigung erheblichen Fragen sein, insbesondere also auch die in der Aufzählung des § 46 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 3 StaRUG genannten Gegenstände; auch diese Aufzählung ist mithin nicht abschließend. Diese Aufzählung ist aber auch für die Vorprüfung nach § 47 StaRUG nicht abschließend. Insbesondere können Fragen, die das Verfahren der privatautonom organisierten Planabstimmung gem. §§ 17 ff. StaRUG betreffen, einer Klärung zugeführt werden (§ 47 S. 3 StaRUG, vgl. auch BT-Drs. 19/24181, 149). Die Zuständigkeit des Restrukturierungsgerichts beschränkt sich auf die Klärung rechtlicher Fragen (bspw. Fragen zur ordnungsgemäßen Ladung oder Tagungsleitung oder zur richtige Bemessung der Stimmrechte); Hinweise zur praktischen Durchführung oder zur konkreten organisatorischen Handhabung schuldet es demgegenüber nicht (Morgen-StaRUG/Blankenburg StaRUG § 47 Rn. 8). Die Fragen sind hierbei anhand des konkreten Sachverhalts zu stellen, da auf diese Weise die Erheblichkeit für die Bestätigung des Restrukturierungsplans nachgewiesen werden kann.